RS0100062 – OGH Rechtssatz
Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich.
…Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten liefert (RIS-Justiz RS0100103), mithin der in Anwesenheit des Verteidigers explizit erklärte Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist (RIS-Justiz RS0100062, RS0116751). Demgemäß war auch die Berufung vom Obersten Gerichtshof als unzulässig zurückzuweisen (§ 296 Abs 2 StPO).…
…Tatsache gesetzwidrig unterlassener Rechtsmittelbelehrung - auch ohne Anfechtung des Vorgangs vermittels einer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde - keineswegs für unbeachtlich angesehen (RIS Justiz RS0116751, RS0098822, RS0100062, RS0098798; vgl auch RIS Justiz RS0096513, RS0099976 [T4]; zuletzt: 14 Os 142/07z, ÖJZ LS 2008/48, 499). Seither hat sich zudem die Gesetzeslage signifikant…
…ändern und die Strafe anzunehmen“. Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 51) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die Nichtigkeitsbeschwerde unter Hinweis auf RIS Justiz RS0100062 zufolge unwiderruflichen Rechtsmittelverzichts nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers zurück. In seiner Beschwerde reklamiert Pero B***** Rechtzeitigkeit seiner Rechtsmittel und Unzulässigkeit der Beschlussfassung durch…
…dass vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eine prozessuale Diskretions oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten – mit der Konsequenz von Unwirksamkeit der Verzichtserklärung (vgl RIS-Justiz RS0100103 [T2], RS0100062 [T5], RS0116751 [T5] und RS0099945 [T39]) – eingetreten sein könnte. [7] Hinzugefügt sei, dass – selbst wenn dies der Fall wäre – die Nichtigkeitsbeschwerde binnen…
…§ 3, 268 StPO in Anwesenheit des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS Justiz RS0100062, RS0116751, RS0099945). [7] Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben. [8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen ( Lendl , WK StPO § 390a Rz …
…in dieser Konstellation ist aber ein einmal abgegebener Rechtsmittelverzicht unwiderruflich (11 Os 78/08t; 13 Os 143/09t; RIS Justiz RS0099945, RS0100062, RS0100103; Ratz , WK StPO § 284 Rz 8), sodass auch die Berufung dieses Angeklagten zurückzuweisen war (§§ 294 Abs 4…
…StPO findet nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach den §§ 494 und 494a StPO Anwendung (RIS-Justiz RS0099945, RS0100062, RG0000061; Drexler/Weger , StVG 5 § 152a Rz 3; Soyer/Schumann, WK StPO § 57 Rz 53). RECHTSMITTELBELEHRUNG: Gegen…
…sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (RIS-Justiz RS0100062; RS0099945). Die nach außen hin zum Ausdruck kommende Motivation (Aufregung, Missverständnis, Schock udgl) und damit auch ein allfälliger – nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichts…
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