4Ob133/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH Co KG, *, 2. * AG, *, Deutschland, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 38.113,64 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. April 2024, GZ 3 R 49/24m 86, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Antrags der klagenden Partei auf Fortsetzung des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit 222,71 EUR (darin 37,12 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. 3. 2025 das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg/Deutschland zu 2 O 331/19 ua (EuGH C666/23) sowie über zwei weitere Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zu 7 Ob 163/24g (EuGH C175/25) und zu 8 Ob 99/24b (EuGH C 182/25) unterbrochen und ausgesprochen, dass die Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag erfolgt.
[2] Der Kläger beantragte am 25. 9. 2025 unter Hinweis auf die inzwischen ergangene Vorabentscheidung C 666/23 die Fortsetzung des Verfahrens.
[3] Die Beklagten sprachen sich am 15. 9. 2025 gegen die Fortsetzung aus, weil zwei der Vorabentscheidungsverfahren noch anhängig seien.
[4] Daraufhin zog der Kläger den Fortsetzungsantrag am 18. 9. 2025 wieder zurück. Gleichzeitig beantragte er, den Beklagten keine Kosten für ihre Äußerung zuzusprechen, weil diese unzulässig sei.
[5] 2.1.Die Verfahrensparteien können gemäß § 164 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens beantragen. Dies gilt auch für das Verfahren in den höheren Instanzen (§ 513 ZPO iVm § 463 ZPO).
[6] 2.2.Da der Aufnahmeantrag gegenüber dem Gericht bereits mit der Einbringung wirksam wird (RS0041103) und eine Prüfungs- und Entscheidungspflicht über den geltend gemachten Wegfall des Unterbrechungsgrundes auslöst (RS0041103 [T5]), ist die Zurücknahme mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (vgl zur Zurückziehung von Rechtsmitteln RS0110466; RS0042035 [T4]; RS0042041 [T2 und T3]).
[7] 3.1.Ein Streit über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist – ebenso wie ein Streit über eine Verfahrensunterbrechung (RS0035908 [T1]) – aus kostenrechtlicher Sicht ein selbständiger Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu entscheiden ist.
[8] 3.2.Die Äußerung der Beklagten zum Fortsetzungsantrag war entgegen der Rechtsansicht des Klägers zulässig. Parteihandlungen, die lediglich auf Feststellung, Aufrechterhaltung oder Beendigung der Unterbrechung abzielen, sind nämlich auch während des Stillstands zulässig (3 Ob 137/10h [Pkt 3.1 f]).
[9] 3.3.Die Äußerung der Beklagten ist jedoch nur nach TP 1 I. c) RATG zu honorieren (vgl 8 ObA 117/04w, wonach auch Fortsetzungsanträge nicht nach TP 2 RATG zu honorieren sind).