Keine abändernde Entscheidung liegt vor, wenn die zweite Instanz in einer "Maßgabebestätigung" lediglich die bestätigende Entscheidung dem tatsächlichen Entscheidungsgegenstand anpaßt.
Rückverweise
…Maßgabebestätigung“ ist ein bestätigender Beschluss, wenn damit keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung, sondern nur de ss en Verdeutlichung erfolg t (RS0074300; RS0111093; RS0042684). [13] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht mit seinem Beschluss vom 10. 4. 2025 nur de m wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts durch Berichtigung…
…des Berufungsgerichts daher trotz Verwendung der Formulierung, wonach der Berufung nicht Folge gegeben werde, um eine Abänderung des Urteils des Erstgerichts (vgl RS0111093; RS0104789; RS0085039; RS0042684; RS0042625). [24] 3. Zwar stellt die Auslegung des Prozessvorbringens wegen ihrer regelmäßigen Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Dies gilt aber dann nicht…
…weil das Rekursgericht selbst auf den wahren Entscheidungswillen des Erstgerichts verwies, liegt ein bestätigender Beschluss vor („zur Maßgabebestätigung" vgl RIS-Justiz RS0074300; RIS-Justiz RS0042684). Ein bestätigender Beschluss unterliegt auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO dem Rechtsmittelausschluss. Da absolut unzulässige Rekurse…
…vorgenommen werden soll (RS0074300). Keine abändernde Entscheidung liegt vor, wenn die zweite Instanz in einer „Maßgabebestätigung“ lediglich ihre Entscheidung dem tatsächlichen Entscheidungsgegenstand anpasst (RS0042684). Wenn eine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung vom Rekursgericht weder vorgenommen wurde noch beabsichtigt war, weil das Rekursgericht selbst auf den wahren Entscheidungswillen des…
…RS0074300). Es liegt daher keine abändernde Entscheidung vor, wenn die zweite Instanz in einer Maßgabenbestätigung die inhaltlich bestätigte Entscheidung dem tatsächlichen Entscheidungsgegenstand anpasst (RIS Justiz RS0042684). Dies ist hier der Fall. Durch die Entscheidung des Rekursgerichts kam es zu keiner Änderung des Inhalts der angefochtenen Entscheidung. Auch im Zusammenhang mit dem…