RS0091549 – OGH Rechtssatz
Mehrere zeitlich nicht allzusehr differierende Ausführungshandlungen, sofern sie von einem einheitlichen - obschon im Zuge der Tat modifizierten - Vorsatz umspannt und planmäßig auf Vollendung eines und desselben Verbrechens ausgerichtet sind, müssen als eine Straftat beurteilt werden, und zwar auch dann, wenn eine (erste) Angriffshandlung fehlschlägt und eine weitere folgt.