JudikaturOGH

13Os53/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
02. Juli 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Artner in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2025, GZ 35 Hv 71/24a 42.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * J* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 11. Oktober 2024 in W*

I) N* K*, die wegen einer geistigen Behinderung, nämlich eines umfassenden Entwicklungsrückstands, einer leichten bis mittelgradigen Intelligenzminderung und einer Wahrnehmungsstörung, unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch zu missbrauchen versucht (§ 15 StGB), dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt , indem er seine Hose bis zur Mitte seiner Oberschenkel nach unten zog und den Reißverschluss der Hose der Genannten öffnete (US 4 f), wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil die Mutter des Opfers, M* K*, einschritt sowie

II) M* K* im Anschluss an die zu I dargestellte Tat mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zu r Abstandnahme davon, ihn festzuhalten oder zu verfolgen, genötigt, indem er der Genannten, als sie ihn am Pullover festhielt, einen Stoß versetzte und die Flucht ergriff.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Mängelrüge zum Schuldspruch I wendet sich gegen die Feststellung zu m auf den Missbrauch der N* K* durch die Vornahme des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung gerichteten Vorsatz (US 5). Der dabei von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 8 f) ist dem Beschwerdevorbringen zuwider unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden und bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).

[5] Weshalb die Feststellung, wonach der Angeklagte M* K* einen Stoß versetzte, wodurch sie gegen eine Wand f iel (US 5), das Tatbestandsmerkmal der Gewalt im Sinn des § 105 Abs 1 StGB (vgl dazu RIS Justiz RS0093528 und RS0093617) nicht erfüllen sollte, leitet die zum Schuldspruch II erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[7] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.