JudikaturOGH

3Ob92/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
Familienrecht
24. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*, vertreten durch die ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Linz, gegen die verpflichtete Partei H*, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 16. April 2025, GZ 22 R 86/25s 29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Betreibende führt gegen den Verpflichteten Exekution im Sinn des Exekutionspakets nach § 19 EO zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 3.318 EUR sowie des laufenden Unterhalts von 1.659 EUR monatlich.

[2] Der Verpflichtete macht mit Oppositionsklage eine erhebliche Änderung der beiderseitigen Einkommensverhältnisse geltend und beantragt die Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO.

[3] Das Erstgericht schob die mit Beschluss vom 18. Februar 2025 bewilligte Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 3.450 EUR auf und wies das Mehrbegehren auf Aufschiebung auch der Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ab.

[4] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es auch die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts aufschob, und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] In ihrem (richtig) außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es der Betreibenden nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[6] 1. Gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO kann die Aufschiebung der Exekution auf Antrag insbesondere dann angeordnet werden, wenn Einwendungen nach § 35 EO gerichtlich geltend gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die den Aufschiebungsgrund bildende Aktion des Aufschiebungswerbers (hier also die Oppositionsklage) nicht offenbar aussichtslos ist (3 Ob 163/13m mwN), wobei es bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer den Aufschiebungsgrund bildenden Klage nur auf Rechtsfragen und damit auf die Schlüssigkeit der Klage ankommt (3 Ob 129/16s mwN = RS0001979 [T12]).

[7] Die in der Äußerung zum Aufschiebungsantrag ausführlich vorgebrachten und in dritter Instanz wiederholten inhaltlichen Einwendungen der Betreibenden gegen das Vorbringen der Oppositionsklage sind daher für die Berechtigung des Aufschiebungsantrags ohne Relevanz, sodass auch die von der Betreibenden vermissten Feststellungen dazu entbehrlich sind.

[8] Die Auffassung des Rekursgerichts, die vom Verpflichteten erhobene Oppositionsklage sei (ausgehend vom inhaltlich nicht geprüften Klagevorbringen) nicht offenbar aussichtslos, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

[9] 2. Gleiches gilt für die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die Voraussetzungen für eine Aufschiebung (auch) der Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts gegeben seien.

[10] 2.1. Die Aufschiebung der Exekution hat gemäß § 44 Abs 1 EO zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Die Aufschiebung einer Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts erfordert darüber hinaus, dass der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen (RS0001703; RS0001613). Nach der Rechtsprechung ist der notwendige Unterhalt der betreibenden Partei (nur) dann sichergestellt, wenn sie auch ohne die betriebene Unterhaltsforderung über Einkünfte in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt (RS0103123).

[11] 2.2. Im Verfahren ist unstrittig, dass der Verpflichtete nach Kündigung seines Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber derzeit lediglich Arbeitslosengeld in Höhe von durchschnittlich 2.623,61 EUR monatlich erhält, während die Betreibende ein (gegenüber dem Zeitpunkt der Schaffung des Unterhaltstitels erhöhtes) monatliches Einkommen in Höhe von insgesamt 1.403,85 EUR (1.138,85 EUR an Arbeitslosengeld, 200 EUR an „Stipendium“ [Pflegeausbildungszuschuss] nach dem PAusbZG sowie monatlicher Unterhalt von 155 EUR) bezieht.

[12] 2.3. Auf die von der Betreibenden in diesem Zusammenhang als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob der ihr gewährte Zuschuss analog zu § 3 Abs 2 PAusbZG (vgl dazu 3 Ob 147/23y) nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Vorschriften gilt und daher auch im Unterhaltsverfahren nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist, kommt es hier nicht an. Die Betreibende gesteht nämlich selbst zu, dass ihr monatliches Einkommen (AMS-Bezug sowie Unterhaltsleistung des Verpflichteten in Höhe von 155 EUR) auch ohne das „Stipendium“ von 200 EUR monatlich den für das Jahr 2025 gültigen Ausgleichszulagenrichtsatz von 1.273,99 EUR (§ 293 Abs 1 lit a sublit bb, Anm 2 ASVG) – wenn auch nur geringfügig – übersteigt; auf die vom Rekursgericht getroffene Feststellung, wonach der monatliche AMS-Bezug der Betreibenden in Wahrheit sogar 1.587,20 EUR betrage und davon ein Betrag von 448,35 EUR exekutiv abgezogen werde, kommt es deshalb nicht an.

[13] 2.4. Das detaillierte Vorbringen des Verpflichteten zu dem diesem im Fall des Unterbleibens der Aufschiebung drohenden unwiederbringlichen Vermögensnachteil in Form der (bei Stattgebung der Oppositionsklage) zu erwartenden Uneinbringlichkeit der Rückforderung der exekutiv betriebenen monatlichen Unterhaltsbeiträge hat die Betreibende in ihrer Äußerung zum Aufschiebungsantrag – abgesehen vom Einwand, die vom Verpflichteten unter anderem ins Treffen geführte, ihm gegen sie zustehende titulierte Forderung von 1.095,12 EUR sA sei bereits durch Aufrechnung getilgt – nicht konkret bestritten, sodass auch zu diesem Themenkomplex keine weitergehenden Feststellungen erforderlich waren.

[14] 3. Zur Höhe der Sicherheitsleistung führt die Betreibende nichts aus.

[15] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.