JudikaturOGH

RS0001703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2002

Voraussetzung für eine Exekutionsaufschiebung bei einer Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes ist auch, daß der Unterhalt der betreibenden Partei anderweitig sichergestellt ist. Dies ist vom Aufschiebungswerber zu behaupten und zu bescheinigen.

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