14Os49/25z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Eißler in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. März 2025, GZ 79 Hv 69/24i 73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* – soweit hier von Bedeutung – der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 vierter Fall StGB (I/1) und nach § 201 Abs 1 StGB (I/2) sowie der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K* mit Gewalt, indem er den Opfern jeweils (Zolpidem haltige [US 6]) „KO Tropfen“, die diese besinnungslos machten, verabreichte, zu geschlechtlichen Handlungen genötigt, und zwar
I/ * F* zur Duldung des Beischlafs oder diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen, indem er sie mit seinem Penis vaginal oder anal penetrierte, nämlich
1/ am 22. Mai 2023, wobei sie in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er auf ihr Gesicht ejakulierte;
2/ in der Nacht vom 23. auf den 24. Juni 2023;
II/ * Fr* in der Nacht vom 13. auf den 14. Juni 2023 zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, indem er zunächst seinen erigierten Penis an ihrem nackten Analbereich rieb, zwischen ihre Gesäßbacken schob und anschließend auf ihr Gesäß ejakulierte.
Rechtliche Beurteilung
[3]Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4]Von der Mängelrüge zu Punkt I/2 kritisierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Begründung liegt nicht vor. Das Erstgericht hat das ins Treffen geführte Gutachten des Sachverständigen Dr. K* (ON 11.1 iVm ON 72, 2 f) ohnehin erörtert (US 5 f). Zu einer Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Expertise in den Entscheidungsgründen war es mit Blick auf das Gebot zu deren gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RISJustiz RS0106642). Davon abgesehen macht das Beschwerdevorbringen nicht deutlich, weshalb eine allenfalls „höhergradige Alkoholisierung“ des Opfers zur Tatzeit erheblich sei.
[5] Den Umstand, dass Beamte in der Wohnung des Beschwerdeführers „keine K.O.Tropfen wahrgenommen“ haben (vgl ON 57, 8), haben die Tatrichter ebenfalls berücksichtigt (US 11). Mit darauf aufbauenden eigenständigen Beweiswerterwägungen sowie dem übrigen Vorbringen argumentiert die Mängelrüge nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[6] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht angeführten (US 10 und 12 f) Prämissen (der Aussage der Zeugin Fr* und einem Amtsvermerk der Kriminalpolizei [ON 63.1]) für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen zieht, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RISJustiz RS0099674).
[7] Davon abgesehen unterlässt es die Rüge, solche Bedenken aus konkret bezeichneten Beweisergebnissen abzuleiten (RISJustiz RS0117446).
[8] Weshalb die erstgerichtliche Annahme des Einsatzes von „KO Tropfen“ bei „sämtlichen in der Anklage angeführten Handlungen“ für den Beschwerdeführer überraschend gewesen sei (vgl aber ON 44, 1 [zum in diesem Sinn erhobenen Anklagevorwurf]), ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Forderung nach einer Erörterung (späterer) beweiswürdigender Erwägungen der Tatrichter (bereits) in der Hauptverhandlung (vgl RISJustiz RS0120025 [T1]).
[9] Die Kritik am Unterbleiben einer „amtswegigen Wahrheitsfindung“ zu vom Beschwerdeführer „in der letzten Hauptverhandlung erwähnten Chat Protokolle[n] zwischen ihm und den Opfern“ scheitert an fehlender Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RISJustiz RS0115823).
[10]Der zu I/1 ausgeführte Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), es fehlten ausreichende Feststellungen „zur subjektiven Tatseite“ im Zusammenhang mit der angenommenen Erniedrigung des Opfers in besonderer Weise (§ 201 Abs 2 vierter Fall StGB) verfehlt die gebotene Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt (US 4; RISJustiz RS0099810) und erklärt nicht, welche weiteren Konstatierungen erforderlich gewesen wären (RISJustiz RS0099620).
[11]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[12]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[13]Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.