1Ob43/25t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin J*, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH Co KG in Gänserndorf, gegen den Antragsgegner Ing. F*, vertreten durch Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in Hollabrunn, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Jänner 2025, GZ 20 R 306/24a 18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Antragsgegner ist rechtskräftig zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin – seine (volljährige) Tochter – in Höhe von 825 EUR verpflichtet.
[2] Die Antragstellerin beantragte, den Antragsgegner zu weiteren monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 302,78 EUR zu verpflichten.
[3] Das Rekursgericht bestätigte die diesen Unterhaltserhöhungsantrag abweisende Entscheidung des Erstgerichts und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[4] Dagegen erhob die Antragstellerin einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs , den das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
[5] Diese Vorlage ist verfehlt .
[6]Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts – beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[7]Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist (RS0007110 [T32]). Maßgebend ist jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien strittig war (RS0122735 [T3]). Bei laufendem Unterhalt sind gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Berechnung des maßgebenden Entscheidungsgegenstands gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RS0103147 [T2]).
[8]Ausgehend vom 36-fachen des in zweiter Instanz strittigen monatlichen Unterhaltserhöhungsbetrags von 302,78 EUR übersteigt der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands nicht 30.000 EUR. Da damit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG nicht erreicht ist, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu.
[9]Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder – wie hier – „außerordentlicher“ Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht zur Prüfung vorzulegen, ob es als Antrag im Sinn des § 63 AußStrG zu werten ist (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.