7Ob4/25a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. A*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwalts-gesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 8.631 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 2 R 62/24f 48, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. Februar 2024, GZ 40 C 1092/20h 44, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin enthalten 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]Die Revision, in der sich die Beklagte nur noch gegen den Zuspruch eines Minderwerts von mehr als 10 % des Kaufpreises an die Klägerin wendet, ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Revisionswerberin kann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[2]1.1. Zur Höhe des Schadenersatzanspruchs betreffend den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs judiziert der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung 10 Ob 27/23b, dass der zu ersetzende Betrag grundsätzlich im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen ist (RS0134498). Ebenso wurde aber auch bereits mehrmals entschieden, dass dies nicht ausschließt, dass der Minderwert exakt festgestellt wirdund der Käufer dessen Ersatz verlangen kann (RS0134498 [T6]), mag er auch über die genannte Bandbreite hinausgehen. Dafür bedarf es der Feststellungen zu einer allfälligen Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies bzw zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (10 Ob 7/24p mwN = RS0113651 [T6]).
[3] 1.2. Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall bildetregelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891).
[4] Die hier getroffenen Feststellungen sind den der Entscheidung zu 9 Ob 52/24y zugrunde liegendenähnlich (vgl auch die Feststellungen zu 5 Ob 61/24t, 7 Ob 138/24f, 8 Ob 109/23x und 9 Ob 73/24m) . Wenn das Berufungsgericht daher aus den erstinstanzlichen Feststellungen einen gegenüber dem Kaufpreis um 20 % reduzierten Marktpreis des Fahrzeugs zum Ankaufszeitpunkt ableitete, hält sich dies im Rahmen des ihm zukommenden Beurteilungsspielraums.
[5]2. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
[6]3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Bemessungsgrundlage ist der Streitwert des Revisionsverfahrens von 2.877 EUR.