JudikaturOGH

7Ob134/24t – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Außerstreit und Pflegschaftssache der 1. A*, 2. Y*, und 3. der Minderjährigen M*, vertreten durch die Mutter Dr. G*, Deutschland, alle wohnhaft in *, Deutschland, alle vertreten durch Dr. Alfred Hofer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Antragsgegner Verlassenschaft nach M*, Deutschland, dieser vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Unterhalt), über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 2024, GZ 2 R 94/24v 107, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 13. Februar 2024, GZ 1 FAM 11/21v 88, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung des Antragsgegners wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach M*, Deutschland“.

II. Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zu I.

Rechtliche Beurteilung

[1]Die Berichtigung beruht auf § 41 AußStrG iVm § 419 ZPO. Eine unrichtige oder fehlerhafte Parteienbezeichnung ist auch vom Rechtsmittelgericht zu berichtigen (RS0039666). Der während des Rechtsmittelverfahrens verstorbene Antragsgegner war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass gemäß § 25 Abs 1 Z 1 AußStrG keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (vgl RS0039666 [T21] = 1 Ob 26/24s mwN für das streitige Verfahren). Da die einzelnen Fälle des § 25 AußStrG mit den entsprechenden Bestimmungen der ZPO weitgehend übereinstimmen, können die dazu entwickelte Rechtsprechung und Literatur regelmäßig auch für Verfahren außer Streitsachen nutzbar gemacht werden (vgl Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I 2 § 25 Rz 1).

Zu II.

[2] Die Antragsteller begehren im Zusammenhang mit einem Antrag auf Unterhaltserhöhung von ihrem mittlerweile verstorbenen Vater Rechnungslegung.

[3] Der Antragsgegner wendete die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein.

[4] Das Erstgericht wies Unzuständigkeitseinrede zurück.

[5] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners wegen Verspätung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wogegen sich der als „außerordentlich“ bezeichnete Revisionsrekurs des Antragsgegners richtet.

[6] Nach Rückstellung des Akts sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich zu.

[7] Die Antragsteller erstatteten keine Revisionsrekursbeantwortung.

[8] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig , aber nicht berechtigt.

[9]1. Gemäß Art 13 Abs 1 EuZVO 2020 ist sowohl für das Datum einer nach Art 11 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks als auch den Beginn des Fristenlaufs das Datum maßgeblich, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist (vgl auch RS0128711 = 2 Ob 217/12v zur insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Art 9 EuZVO 2007; Bajons/Fleißner in Fasching/Konecny 3 V/4 Art 13 EuZVO 2020 Rz 4).

[10] 2. Der Antragsgegner hatte am Freitag, den 23. Februar 2024, nach einem erfolglosen Zustellversuch an seiner Anschrift am selben Tag eine Hinterlegungsanzeige erhalten. Damit wurde der Beschluss des Erstgerichts gemäß § 181 dZPO an diesem Freitag durch Hinterlegung wirksam zugestellt, wovon auch der Revisionsrekurs ausgeht.

[11] 3. Gemäß § 222 Abs 1 dZPO (der im deutschen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz: FamFG, gemäß § 16 Abs 2 FamFG anwendbar ist, vgl auch Becker in Anders/Gehle, ZPO 83 § 222 Rz 2) gelten für die Berechnung der Fristen die Vorschriften des BGB.

[12] 3.1. Nach § 187 Abs 1 BGB wird für den Fall, dass für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend ist, bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Dass der Tag des Ereignisses nicht mitgerechnet wird, führt zu einem Fristbeginn um 0:00 Uhr des Folgetags. Eine Frist kann auch an einem Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag beginnen, weil sich § 222 Abs 2 dZPO nur auf das Fristende bezieht (vgl etwa Jaspersen in Vorwerk/Wolf, 55. Edition 1. 12. 2024, BeckOK ZPO § 222 Rz 2). Hier hat damit die Rekursfrist für den Antragsgegner am Samstag, den 24. Februar, um 0.00 Uhr begonnen.

[13] 3.2. Tagesfristen – hier 14 Tage – enden nach § 188 Abs 1 BGB mit Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Das hat etwa zur Konsequenz, dass eine an einem Montag beginnende dreitägige Frist am Donnerstag um 24:00 Uhr endet (vgl Stadler in Musielak/Voit, ZPO 21 § 222 Rz 5; Stackmann in MünchKomm ZPO 6 § 222 Rz 4).

[14] 3.3. Damit hat im vorliegenden Fall die 14 tägige Rekursfrist mit Ablauf des 14. Tages (= Freitag, 8. März 2024, 24:00 Uhr) geendet. Der am Montag, den 11. März 2024, eingebrachte Rekurs war daher verspätet und wurde vom Rekursgericht zu Recht zurückgewiesen.

[15] 4. Auf die im Revisionsrekurs thematisierte Regelung des § 222 Abs 2 dZPO, der das Fristende, wenn es auf einen Samstag, Sonn oder Feiertag fällt, mit Ablauf des nächsten Werktags festlegt, kommt es aufgrund des Fristendes an einem Freitag hier nicht an.

[16] 5. Dem Revisionsrekurs war damit nicht Folge zu geben.

[17] 6. Die Kostenentscheidung gründet hinsichtlich der volljährigen Erstund Zweitantragsteller auf § 78 AußStrG. Hinsichtlich der Drittantragstellerin hat aufgrund § 107 Abs 2 AußStrG ohnehin kein Kostenersatz stattzufinden.