§ 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen
§ 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen — AußStrG
§ 41 Ergänzung und Berichtigung von Beschlüssen — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40046669
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Ergänzung und Berichtigung von Entscheidungen sind sinngemäß anzuwenden.