JudikaturOGH

RS0128711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Auch das Datum, ab dem für den Empfänger relevante Fristen zu laufen beginnen, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat. Dies gilt gemäß Art 9 Abs 3 EuZVO auch bei Postzustellung.

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