Eine Delegierung an einen anderen Disziplinarrat ist nach Beginn der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens grundsätzlich möglich. Die Anhängigkeit des anwaltlichen Disziplinarverfahrens ist nicht durch § 20 DSt gegeben, sondern erst nachdem der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und der Präsident einen Untersuchungskommissär bestellt hat (§ 22 Abs 3 DSt).
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