23Ns5/23x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. September 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Lovrek als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Kreissl und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, AZ D 42/23 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * übertragen.
Text
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, zu AZ D 42/23 Disziplinaranzeige erstattet.
[2] * ist Mitglied des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer.
[3] Am 7. August 2023 beantragte der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und (der Sache nach) die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (vgl RIS Justiz RS0055477 [insb T5]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS Justiz RS0119913 [T1, T3, T5]).
[5] Dem Antrag war daher Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * zu delegieren.