20Ns2/23h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. April 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, und weitere Rechtsanwälte, AZ D 10/23 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts der * Rechtsanwaltskammer auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Text
Gründe:
[1] Der Kammeranwalt beantragte mit Schreiben vom 2. März 2023 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen *, Rechtsanwalt in *, *, Rechtsanwalt in *, *, Rechtsanwalt in * und *, Rechtsanwalt in *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der Erstgenannte Präsident des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer ist und sich das zu würdigende Verhalten der Angezeigten auf das selbe Zivilverfahren bezieht, weshalb sachliche Konnexität besteht.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige unter anderem gegen den Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS Justiz RS0055477 [T1], RS0106278 [T6], RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[3] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben und die Sache auch in Betreff der weiters genannten Rechtsanwälte zufolge sachlicher Konnexität dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer zu delegieren.