JudikaturOGH

20Ns4/24d – OGH Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. Februar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Dr. Karisch als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 62/24 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Text

Gründe:

[1] Der Kammeranwalt-Stellvertreter beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der genannte Präsident des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer ist.

Rechtliche Beurteilung

[2]Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen den Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RISJustiz RS0055477 [T5], RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RISJustiz RS0119913 [T1, T5]).

[3] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu delegieren.