26Ns1/15v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 25. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Broesigke und Dr. Hausmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 10/15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund von Disziplinaranzeigen gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt.
Der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien beantragte daraufhin die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt ***** sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.
Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einen Senat obliegenden (§§ 27 Abs 1, 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS Justiz RS0119913 [T1, T3]).
Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung des Angezeigten als (bisheriges) Organ der Rechtsanwaltskammer ***** ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS Justiz RS0055477).