Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. Dezember 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Leb und den Rechtsanwalt Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 26/25 der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des * des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * ist gegen *, Rechtsanwalt in *, ein disziplinarrechtliches Verfahren anhängig, weil er es vor Klagseinbringung gegen den – der selben Rechtsanwaltskammer angehörenden – * H* unterlassen habe, den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung anzurufen. Der * des Disziplinarrats beantragte, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil * H* * des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * sei.
[2]Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[3]Der Umstand, dass der * des Disziplinarrats in das Disziplinarverfahren involviert ist, stellt jedenfalls einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[4] Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
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