Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. D*, als Insolvenzverwalter der C* GmbH, *, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.749.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 60.500 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 2026, GZ 11 R 196/25m 61, mit dem dem Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Oktober 2025, GZ 22 Cg 60/23i 56, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Gewährung von Verfahrenshilfe ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers gegen diesen Beschluss nicht Folge und bestätigte den angefochtene Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antrag zurückgewiesen wird.
[2] Dagegen richtet sich der „Rekurs“ des Klägers mit dem Antrag, dass der Beschluss aufgehoben wird, in eventu, die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigt wird.
[3] Der (richtig) Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116 ).
[5] 2. Der Kläger führt zwar aus, dass der Beschluss nicht inhaltlich angefochten werde, sondern die „Zulässigkeit des Antrages und damit die Zulässigkeit der Klage wegen Unzulässigkeit der Berufung“. Soweit der Kläger damit erkennbar darauf abzielt, dass Wirkungen des Beschlusses für ihn nachteilig sein könnten, weshalb eine Anfechtbarkeit bejaht werden müsse, ist er darauf zu verweisen, dass allein dieser Umstand, nicht ausreicht, die gesetzlichen Rechtsmittelbeschränkungen für unanwendbar zu erachten. Für eine Analogie zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht keine Grundlage und wird eine solche im Rechtsmittel auch nicht aufgezeigt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden