14R15/25s – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. A*, **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den (neuerlichen) Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers vom 20.2.2025, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Oberlandesgericht Wien ist unzuständig.
2. Der Verfahrenshilfeantrag wird an das Landesgericht St. Pölten überwiesen.
Begründung:
Text
Der Antragsteller brachte am 20.2.2025 (Postaufgabe) beim Oberlandesgericht Wien den gegenständlichen Antrag ein, der darauf abzielt, dem Antragsteller die Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Haftentschädigung nach dem AHG und StEG im Rahmen der in § 5 Abs 2 StEG normierten Mindest und Höchstbeträge offensichtlich aus Anlass des Verfahrens des Landesgerichts Korneuburg zu AZ ** zu bewilligen.
Mit Verfahrenshilfebeschluss vom 2.12.2024 hat das Landesgericht St. Pölten dem Antragsteller die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit 1 und lit f ZPO sowie des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO im vollen Ausmaß für die Geltendmachung von Haftentschädigung nach dem AHG und StEG im Rahmen der im § 5 Abs 2 StEG normierten Mindest und Höchstbeträge im Zusammenhang mit dem voranstehend erwähnten Strafverfahren gewährt und unter einem das Mehrbegehren, dem Antragsteller auch Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit b, c, d und e sowie Z 2, Z 4 und Z 5 ZPO zu gewähren, abgewiesen.
Der dagegen erhobene Rekurs wurde als verspätet zurückgewiesen. Den insofern vom Antragsteller erhobenen Rekurs wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14.2.2025 nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der neuerliche Verfahrenshilfeantrag fällt hier gemäß § 65 Abs 1 und 2 ZPO in die Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten. Der Antrag ist deshalb in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das Landesgericht St. Pölten zu überweisen (RIS Justiz RS0131152).
Gegen den gegenständlichen Beschluss, der dem Antragsteller vom Landesgericht St. Pölten zuzustellen sein wird, ist der Rekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig (RS0113116 [T4]).