JudikaturOGH

3Ob143/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers W*, wegen Verfahrenshilfe (9 Nc 6/22i des Bezirksgerichts Krems an der Donau), über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 25. Jänner 2023, GZ 1 R 195/22i 11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags nicht Folge und wies überdies seinen Antrag, die mit dem Rekurs erhobene Strafanzeige gegen die Erstrichterin gemäß § 78 StPO an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft weiterzuleiten und eine Anzeigenbestätigung gemäß § 80 StPO auszustellen, mangels Antragslegitimation des Antragstellers „ab“ (richtig: zurück).

[2] Nur gegen den zuletzt genannten Teil der Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der – nicht durch einen Rechtsanwalt unterfertigte – Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss in diesem Umfang „mangels Rechtsgrundlage bzw infolge Nichtigkeit ersatzlos aufzuheben“.

[3] Das Rekursgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] Diese Aktenvorlage ist verfrüht:

[5] 1. Das Rekursgericht wurde bei der Entscheidung über den genannten Antrag funktionell als Erstgericht tätig, sodass dagegen der (Voll )Rekurs – jedoch mit den Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (vgl 3 Ob 104/23z mwN) – zulässig ist. Der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO gilt zwar ebenso für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (RS0113116). Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings bei dem angefochtenen Beschlussteil nicht um eine Entscheidung „über die Verfahrenshilfe“ iSd § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, sondern um eine solche (nur) aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags (vgl RS0105630 zur Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Entscheidung über die Delegierung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe). Der Rekurs ist daher grundsätzlich zulässig.

[6] 2. Gemäß § 72 Abs 3 ZPO bedürfen Parteien bei den „nach diesem Titel“ (das heißt in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe) bei Gericht vorzunehmenden Handlungen auch im Anwaltsprozess nicht der Vertretung durch Rechtsanwälte. Der Antrag, gegen dessen Abweisung sich der Rekurs des Antragstellers richtet, wurde zwar aus Anlass eines Verfahrenshilfeantrags gestellt; die Entscheidung darüber ist aber, wie bereits ausgeführt, keine Entscheidung „über die Verfahrenshilfe“. Das Rechtsmittel bedarf daher der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt.

[7] 3. Das Rekursgericht wird deshalb dem Antragsteller unter Fristsetzung die entsprechende Verbesserung seines Rekurses aufzutragen und das Rechtsmittel nur im Fall fristgerechter Verbesserung neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.

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