Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel in der Rechtssache der antragstellenden Partei Dr. A* B*, geb. **, **, wider die Gegnerin der antragstellenden Partei C* B* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der antragstellenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4.12.2024, GZ **-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Gegnerin der antragstellenden Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Dem Antragsteller wurde zunächst die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Darlehensklage gegen die Antragsgegnerin (seine geschiedene Ehegattin) bewilligt (ON 2). Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 23.4.2024, 10 R 10/24z (ON 9), Folge und wies den Antrag des Antragstellers ab. Weiters sprach es aus, dass der Revisionsrekurs gegen diesen Beschluss gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.5.2024 (ON 12) einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht mit Beschluss vom 18.6.2024 (ON 13) als unzulässig im Sinne des § 528 Abs 2 Z 4 ZPO zurückwies.
Auch gegen diesen Beschluss erhob der Antragsteller einen Rekurs (ON 15), dem das Rekursgericht mit Beschluss vom 27.8.2024, 10 R 34/24d, 10 R 35/24 (ON 21), nicht Folge gab und aussprach, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der Antragsteller beantragte daraufhin am 6.10.2024 neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rechtsmittels erkennbar gegen den letztgenannten Beschluss des Rekursgerichts.
Mit Beschluss vom 21.11.2024 (ON 23) wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts sei unzulässig, weshalb der Verfahrenshilfeantrag mutwillig und aussichtslos sei. Zudem bestehe in Verfahrenshilfeangelegenheiten keine Anwaltspflicht.
Neuerlich beantragte der Antragsteller am 4.11.2024 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung dieses Beschlusses.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht auch diesen Verfahrenshilfeantrag mit derselben Begründung wie im Beschluss ON 23 ab.
(Nur) gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Rekurs so abzuändern, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisor beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Wie das Rekursgericht bereits in seinem Beschluss vom 27.8.2024 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0052781; RS0036078; RS0113116; RS0012383; RS0110165; RS0044330) ausgeführt hat, ist der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof in Verfahrenshilfesachen gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Ebenfalls bereits ausgeführt hat das Rekursgericht, dass dieser Rechtsmittelausschluss verfassungsrechtlich unbedenklich ist ( Lovrek/Musger in Fasching/Konecny³Vor §§ 502 ff ZPO Rz 41 ff mwN) und auch weder Art 6 noch Art 13 EMRK widerspricht (RS0074613).
Entgegen dem Rekursvorbringen liegt – wie auch bereits im Beschluss vom 27.8.2024 dargelegt - schon im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung in § 528 Abs 2 Z 4 ZPO auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor.
2. Es gibt damit kein weiteres Rechtsmittel gegen die vom Rekursgericht in der vorliegenden Verfahrenshilfesache gefassten Beschlüsse.
3.Nach § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Wenngleich bei der Annahme einer aussichtslosen Prozessführung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist sie in Zusammenhang mit verfahrensrechtlichen Beschränkungen zu bejahen ( Schindler in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 63 Rz 14 mWn). Die Erhebung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels – wie eben eines Revisionsrekurses gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts in Verfahrenshilfeangelegenheiten – ist daher aussichtslos.
4. All diesen Erwägungen hält der Rekurs nichts Stichhältiges entgegen, weshalb er erfolglos bleiben musste.
5.Gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO findet ein Kostenersatz für Rekurse oder Rekursbeantwortungen gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe nicht statt, weshalb die Antragsgegnerin die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen hat.
6.Auch gegen diesen über die Verfahrenshilfe ergangenen Beschluss ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
7.Sollte der Antragsteller daher neuerlich Verfahrenshilfeanträge stellen, die sich auf die Erhebung eines weiteren Rechtsmittels gegen die Beschlüsse des Rekursgerichts beziehen und sich damit in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, wird das Erstgericht ein Vorgehen nach § 86a Abs 2 ZPO zu prüfen haben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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