10ObS43/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, hier wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. März 2025, GZ 8 Nc 5/25t 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Rekurs wird zurückgewiesen.
2. Der Ablehnungswerber wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihm eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Text
Begründung:
[1] Der Ablehnungswerber begehrte zu AZ 62 Cgs 27/22v des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht die Gewährung von (höherem) Pflegegeld. Im Lauf des Verfahrens lehnte er den mit der Sozialrechtssache betrauten Richter – wegen einer Verfahrensführung und Entscheidung (über die Ablehnung eines Sachverständigen durch den Ablehnungswerber), die der Ablehnungswerber als unrichtig kritisiert – als befangen ab.
[2] Mit Beschluss vom 11. April 2024 zu AZ 10 Nc 29/24h des Landesgerichts Feldkirch wies der (damals zuständige) Ablehnungssenat des Landesgerichts Feldkirch den Ablehnungsantrag und weitere Eingaben im Ablehnungsverfahren zurück. Dagegen erhob der Ablehnungswerber Rekurs und gleichzeitig lehnte er den damaligen Ablehnungssenat als befangen ab. Die Befangenheit stützte der Ablehnungswerber auf den – seiner Ansicht nach unrichtigen – Inhalt der Entscheidung.
[3] Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 zu AZ 10 Nc 46/24h des Landesgerichts Feldkirch wies der (anders besetzte) Ablehnungssenat auch diesen Ablehnungsantrag zurück. Dagegen erhob der unvertretene Kläger Rekurs, den das Landesgericht Feldkirch ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens dem Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht zu AZ 25 Rs 34/24x vorlegte.
[4] Nach Zurückstellung des Akts durch das Rekursgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt) stellte der Ablehnungswerber einen Verfahrenshilfeantrag, den das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 31. Oktober 2024, GZ 10 Nc 46/24h 17, abwies.
[5] Mit Beschluss vom 4. Februar 2025, GZ 25 Rs 34/24x 5, 25 Rs 54/24p 4, gab das Oberlandesgericht Innsbruck (besetzt durch die nunmehr abgelehnten Senatsmitglieder) dem Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags nicht Folge. Gleichzeitig stellte es die Akten dem Landesgericht Feldkirch mit dem Auftrag zurück, die Entscheidung den Streitteilen zuzustellen und die Akten nach Ablauf von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses an den Ablehnungswerber zur Entscheidung über den weiteren Rekurs zu AZ 25 Rs 34/24x wieder vorzulegen. Über diesen Rekurs (gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 6. Juni 2024 zu AZ 10 Nc 46/24h, mit dem der Ablehnungsantrag gegen den damals zuständigen Ablehnungssenat zurückgewiesen wurde) wurde noch nicht entschieden.
[6] Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2025 lehnte der Ablehnungswerber die am Beschluss vom 4. Februar 2025, GZ 25 Rs 34/24x 5, 25 Rs 54/24p 4, beteiligten Senatsmitglieder als befangen ab. Er beantragte, ihm vor Entscheidung über den Ablehnungsantrag schriftlich die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senatsmitglieder mitzuteilen (weil er sich vorbehalte, auch insoweit Ablehnungsanträge zu stellen), ihm vor der Entscheidung die schriftlichen Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder mit der Möglichkeit der Äußerung binnen 14 Tagen zu übermitteln, auszusprechen, dass die drei abgelehnten Senatsmitglieder in den Verfahren AZ 25 Rs 34/24x, 25 Rs 54/25p, im Verfahren über den (gleichzeitig eingebrachten) Wiederaufnahmeantrag (hinsichtlich des Beschlusses vom 4. Februar 2025, GZ 25 Rs 34/24x 5, 25 Rs 54/24p 4) sowie „in sämtlichen Rechtsmittelverfahren“ zum Verfahren AZ 62 Cgs 27/22v des Landesgerichts Feldkirch befangen seien, und ihm in diesem Ablehnungsverfahren Verfahrenshilfe jedenfalls auch durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, falls Anwaltspflicht bestehen sollte.
[7] Das Oberlandesgericht Innsbruck (in der Besetzung seines Ablehnungssenats nach der maßgeblichen Geschäftsverteilung; in der Folge Erstgericht) wies alle Anträge des Ablehnungswerbers zurück. Die vom Ablehnungswerber kritisierte Form der Begründung des Beschlusses rechtfertige keineswegs die Annahme der Befangenheit oder des Anscheins der Befangenheit. Ein Antrag auf Bekanntgabe der zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder sei nicht vorgesehen, zudem sei die Zusammensetzung eines Senats pro futuro (wegen allfälliger Verhinderungsgründe) nicht gesichert und sei ein Auszug der Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichts öffentlich einsehbar. Ein Recht des Ablehnungswerbers auf Zustellung der Stellungnahme der abgelehnten Senatsmitglieder und auf eine Äußerung dazu bestehe nicht. Auch die formalen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe lägen nicht vor, weil auf den Ablehnungswerber im Ablehnungsverfahren keine im Sinn des § 64 Abs 1 ZPO in Betracht kommenden Ausgaben zukämen.
[8] Dagegen richtet sich der Rekurs des – weiterhin unvertretenen – Ablehnungswerbers, mit dem er die Abänderung der Entscheidung hinsichtlich des Ablehnungsantrags im Sinn der Feststellung der Befangenheit der abgelehnten Senatsmitglieder und „Aufhebung der Verfahren zu AZ 25 Fsc 1/24b, 25 Rs 34/24x und 25 Rs 54/24p des Erstgerichts einschließlich der darin getroffenen Entscheidungen als nichtig“, die Stattgebung der Anträge auf Mitteilung der Besetzung des Ablehnungssenats und Übermittlung der schriftlichen Stellungnahmen mit der Möglichkeit zur Äußerung sowie die ersatzlose Aufhebung der Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags anstrebt.
[9] Die Beklagte beteiligte sich am Rekursverfahren nicht.
Rechtliche Beurteilung
[10] Der Rekurs ist nicht zulässig.
1. Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags
[11] 1.1. Das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen richtet sich, soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderbestimmungen enthalten, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (RS0006000). Die Ablehnung erfolgte hier im Zuge eines vom Ablehnungswerber angestrengten Ablehnungsverfahrens (gegen den damaligen Ablehnungssenat des Landesgerichts Feldkirch), dem wiederum die Klage auf Gewährung von (höherem) Pflegegeld im Verfahren AZ 62 Cgs 27/22v des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zugrunde liegt. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG), insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe.
[12] 1.2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (RS0113116 ua). Entscheidungen über die Verfahrenshilfe sind auch Formalentscheidungen, die die meritorische Erledigung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe ablehnen (RS0044213).
[13] 1.3. Der Rekurs gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags durch das Erstgericht ist somit als absolut unzulässig zurückzuweisen.
2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Mitteilung der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senatsmitglieder und der Übermittlung der Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder
[14] 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (RS0002495). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht (mehr) erreichen, fehlt das notwendige Rechtsschutzinteresse (RS0002495 [T43, T78]).
[15] 2.2. Ein solcher Fall liegt hier in Bezug auf die begehrte Mitteilung der nach der Geschäftsverteilung des Erstgerichts zuständigen Senatsmitglieder vor. Die begehrte Information erhielt der Ablehnungswerber mit dem angefochtenen Beschluss, sodass ihm die Prüfung der Stellung weiterer Ablehnungsanträge hinsichtlich dieser Senatsmitglieder – worauf der Antrag nach seinem eigenen Bekunden abzielte – möglich war. Welchen Mehrwert der Ablehnungswerber durch die neuerliche Bekanntgabe dieser ihm nun bereits bekannten, nach der (gemäß § 47 Abs 2 iVm § 27 Abs 4 GOG an der Gerichtstafel anzuschlagenden) Geschäftsverteilung (und auch nach dem ihm bekannten Auszug derselben) zuständigen Senatsmitglieder erreichen könnte, lässt sich dem Rekurs nicht entnehmen.
[16] 2.3. Auch eine Übermittlung der Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder zum Ablehnungsantrag erübrigt sich, weil der Ablehnungswerber von deren Inhalt bereits mit der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erhielt (auf die er im Rekurs auch Bezug nimmt) und ihm die (mittlerweile auch elektronisch freigeschaltete) Akteneinsicht zusteht. Da ihm die Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder somit jederzeit zur Verfügung stehen, ist nicht ersichtlich, welchen Mehrwert die begehrte Abänderung der Entscheidung des Erstgerichts für ihn noch hätte. Abgesehen davon, dass eine Notwendigkeit zur Einholung einer Äußerung des Ablehnungswerbers zur Stellungnahme der abgelehnten Senatsmitglieder nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht besteht (RS0045962 [T16]), hatte er die gewünschte Möglichkeit zur Äußerung zu den der Entscheidung des Erstgerichts zugrunde gelegten Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder jedenfalls im Rekurs, die er konkret auch zu einer Äußerung nutzte (siehe ErwGr 3.4. f).
[17] 2.4. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die angefochtene Entscheidung in die Rechtsstellung des Klägers nachteilig eingreift (RS0041868). Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Anträge auf Bekanntgabe der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senatsmitglieder und auf Übermittlung der Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder zur Äußerung war daher mangels Beschwer des Ablehnungswerbers zurückzuweisen.
3. Zum Rekurs gegen die Zurückweisung der Ablehnungsanträge
[18] 3.1. Besteht ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und lässt er das Begehren nicht erkennen, oder erschöpft er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen, so ist er nach § 86a Abs 2 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG; vgl oben ErwGr 1.1.) ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.
[19] 3.2. Befangenheit liegt vor, wenn die Fähigkeit zu einer sachlichen Beurteilung fehlt oder behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden kann (RS0045961). Ablehnungsgründe sind detailliert und konkret anzugeben (RS0045962 [T6, T7]). Die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter kann keinen Ablehnungsgrund darstellen (RS0111290). Selbst Verfahrensverstöße werden im Allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen (RS0046090), es sei denn, sie seien so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RS0045916).
[20] 3.3. Der Ablehnungswerber sieht die abgelehnten Senatsmitglieder aufgrund des Inhalts der von ihnen (bzw zum Teil durch zwei von ihnen) getroffenen Entscheidungen (Beschluss vom 4. Februar 2025, GZ 25 Rs 34/24x 5, 25 Rs 54/24p 4, Beschluss vom 29. Jänner 2024 zu AZ 25 Fsc 1/24b, mit dem auf das Verfahren AZ 62 Cgs 27/22v des Landesgerichts Feldkirch bezogene Fristsetzungsanträge abgewiesen wurde, und Beschluss vom 9. September 2024 zu AZ 5 R 64/24m, mit dem ein Rekurs des Ablehnungswerbers gegen die Abweisung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit in einem anderen Verfahren zurückgewiesen wurde) als befangen an. Als „weitere Befangenheitsgründe“ macht der Ablehnungswerber (erstmals) im Rekurs überdies den Inhalt der Äußerungen der abgelehnten Senatsmitglieder vom 3. März 2025 zu seinem Ablehnungsantrag geltend.
[21] 3.4. Der Ablehnungswerber stützt seinen Ablehnungsantrag ausschließlich auf das Vertreten (vermeintlich) unrichtiger Rechtsansichten, was nach der erörterten Rechtsprechung aber keinen Ablehnungsgrund darstellen kann. Die subjektive Bewertung des Inhalts der genannten Entscheidungen oder der Stellungnahme der abgelehnten Senatsmitglieder durch den Ablehnungswerber und die rein spekulativen und von der objektiv vorhandenen Aktenlage nicht gedeckten Vermutungen über eine bestimmte Einstellung der abgelehnten Senatsmitglieder ihm gegenüber vermögen nichts daran zu ändern, dass sich den Rekursausführungen bei objektiver, vernünftiger und redlicher Betrachtung (einzeln und in ihrer Gesamtheit) keine Befangenheit der abgelehnten Senatsmitglieder entnehmen lässt. Insgesamt wird somit weder im Ablehnungsantrag noch im Rekurs auch nur ansatzweise dargelegt, warum konkret die abgelehnten Senatsmitglieder befangen sein sollen.
[22] 3.5. Vielmehr ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass der – über die oben (ErwGr 3.2.) dargelegte Rechtslage bereits mehrfach informierte – Ablehnungswerber seinen Vorstellungen nicht entsprechende Gerichtsentscheidungen gehäuft (in Form einer „Ablehnungskaskade“) zum Anlass genommen hat, ohne substanziierte Gründe die an der Entscheidungsfindung beteiligten Richter – und somit offenkundig rechtsmissbräuchlich – abzulehnen.
[23] Diesem Bild entspricht auch der Inhalt des Rekurses, der sich über weite Strecken in der Wiederholung des Ablehnungsantrags erschöpft. Den darin überdies erhobenen Einwand, der angefochtene Beschluss verletze die Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck, begründet der Ablehnungswerber, der selbst behauptet, keine Kenntnis vom Inhalt der maßgeblichen Geschäftsverteilung zu haben, nicht weiter. Der ihm nach dem Rekursinhalt bekannte und im Internet abrufbare Auszug aus der Geschäftsverteilungsübersicht belegt vielmehr die (auch nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Geschäftsverteilung) korrekte Besetzung. Die vom Ablehnungswerber im Rekurs vermisste (nach der ihm bekannten Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht vorgesehene) Äußerungsmöglichkeit zu den Stellungnahmen der abgelehnten Senatsmitglieder nutzte er wiederum lediglich dazu, ihnen ohne diesbezügliche Anhaltspunkte Befangenheitsgründe und eine Verletzung der Dienstpflicht zu unterstellen.
[24] Dieses offenkundig rechtsmissbräuchliche Vorgehen als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen erweist sich somit als zwecklos im Sinn des § 86a Abs 2 ZPO. Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist daher zurückzuweisen, sodass auch auf die Frage, ob der Rekurs der Anwaltspflicht unterlag, nicht eingegangen werden muss. Weitere vergleichbare Schriftsätze des Ablehnungswerbers werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird.