JudikaturOGH

12Os137/09b – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen B***** A***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 23. Juni 2009, GZ 21 Hv 56/09t-12, und die Beschwerde der Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 55 Abs 1 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde B***** A***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie sich von 2007 bis 17. Oktober 2008 in N***** in mehreren Angriffen ein ihr anvertrautes Gut in einem 50.000 EUR übersteigenden Wert mit dem Vorsatz zugeeignet, sich „oder einen Dritten" dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie aus den ihr als Filialleiterin des B***** anvertrauten Lagerbeständen Flaschenbier der Marke „Fohrenburger Jubiläum" samt Leergutflaschen und Gebinde um einen Preis zwischen 7 und 8 EUR pro Kiste verkaufte und den Ertrag in der Höhe von mindestens 55.000 EUR nicht an den B***** ablieferte, sondern für private Zwecke verbrauchte. Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags

auf „Einholung eines Sachbefundes aus dem Bereich Wirtschaftstreuhand

sowie eines gerichtlich beeideten Buchprüfers ... zum Beweis dafür,

dass sich aus der Buchhaltung der Firma B***** AG keine Veruntreuung

im Ausmaß von 60.000 EUR ergibt, ... dies deshalb, da nach der

Aufzeichnung Beilage ./A buchhalterisch jeden Monat ein Totalabverkauf des Artikels Fohrenburger Jubiläum stattgefunden hätte und die der Differenz der Beilage ./A angeführten Warenbestände zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs noch beschafft werden hätten müssen, weshalb die Berechnung des M***** P***** hinsichtlich der Schadenssumme zwingend unrichtig ist und nicht mit den Buchhaltungsunterlagen der Firma B***** AG im Bezug auf Wareneinsatz und Differenz in Erklärung zu bringen sind" (ON 11 S 29 f) durch das Schöffengericht (ON 11 S 30). Sie macht allerdings nicht klar, weshalb nur der beantragte Experte aus der Beilage ./A (= ON 22 S 45 „Wareneingang und Verkauf 15503 Fohrenburger", wo für den Zeitraum Juli 2007 bis November 2008 Wareneingang und Verkauf mit dem Ergebnis eines Teils der inkriminierten Differenz gegenübergestellt werden) die von der Beschwerdeführerin gewünschten Schlüsse ziehen könnte. Der Antrag verfiel als auf einen Erkundungsbeweis gerichtet ohne Verletzung von Verteidigungsrechten der Ablehnung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330, 331, 346).

Die Mängelrüge (Z 5) ignoriert die erstgerichtlichen Ausführungen zur Höhe des auf der Basis der objektivierten Fehlbestände ermittelten deliktischen Schadens (US 10 ff), in denen eine Berücksichtigung eines nicht kriminellen Schwundes gar wohl stattfand (US 5, 11). Mit der Hypothese, „es sind zahlreiche Ursachen für den Bierfehlbestand denkbar", es bestünde etwa die Möglichkeit der Veruntreuung auch durch andere Mitarbeiter der B***** AG, verlässt die Rechtsmittelwerberin den Anfechtungsrahmen einer Mängelrüge und begibt sich - wie der Rekurs auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - auf das ihr in diesem Zusammenhang gesetzlich verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art der nur im Einzelrichterprozess zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde (zur Zuständigkeit für die Beschlussfassung nach § 55 Abs 1 StGB vgl RIS-Justiz RS0111521) folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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