Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG, AZ 18 U 77/22k des Bezirksgerichts Graz-West, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss jenes Gerichts vom 18. September 2025 (ON 35 S 3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:
In der Strafsache AZ 18 U 77/22k des Bezirksgerichts Graz-West verletzt der zugleich mit dem Urteil jenes Gerichts vom 18. September 2025 ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Mai 2025, GZ 12 U 34/25x-16, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit (ON 35 S 3)§ 495 Abs 2 StPO und§ 55 Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der Probezeitverlängerung ersatzlos aufgehoben.
Gründe:
[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Mai 2025, GZ 12 U 34/25x-16, wurde * D* eines Vergehens schuldig erkannt und hiefür zu einergemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 18. September 2025 (ON 35) wurde der Genannte– wegen einer anderen, vor dem 27. Mai 2025 begangenen Tat – eines Vergehens schuldig erkannt, wobei unter Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das zuvor erwähnte Urteil von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen (§ 40 zweiter Satz StGB) wurde. Zugleich damit fasste das Gericht „[g]emäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO iVm. § 53 Abs 1 und 3 StGB“ den (gleichermaßen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss, vom Widerruf der in jenem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die dazu bestimmte Probezeit „gemäß § 494a Abs 6 StPO“ auf fünf Jahre zu verlängern (ON 35 S 3).
[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss in zweierlei Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (RIS-Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 55 Rz 5).
[5] Im Gegenstand war daher das Bezirksgericht Graz-West – als jenes Gericht, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält (vgl 13 Os 103/07g) – im Verfahren AZ 12 U 34/25x (nach Rechtskraft des Urteils vom 18. September 2025 [ON 35] ) zur Entscheidung über die Widerrufsfrage berufen. Die Beschlussfassung zugleich mit der nachträglichen Verurteilung durch das (erkennende) Bezirksgericht Graz-West im Verfahren AZ 18 U 77/22k war hingegen verfehlt.
[6] Inhaltlich ist in einem solchen Fall (§ 55 StGB) zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach der insoweit abschließenden Regelung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht, ist im Gesetz (§ 55 Abs 3 StGB) hingegen nicht vorgesehen. Indem der angefochtene Beschluss gleichwohl eine Probezeitverlängerung aussprach, verletzte er daher auch diese Bestimmung (RIS-Justiz RS0090596 und RS0092515).
[7] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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