Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Arben D***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 29. September 2009, GZ 41 Hv 150/09d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der junge Erwachsene Arben D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er nachts zum 14. April 2009 in T***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bislang unbekannten Mittäter dem Herbert H***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 1.200 Euro Bargeld mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten, indem einer von ihnen eine etwa 60 cm lange Axt gegen das Opfer richtete und damit drohende Bewegungen durchführte, nachdem der andere das Opfer mit den Worten „Überfall, Geld" aufgefordert hatte, alles Geld herzugeben.
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.
Die Mängelrüge wirft dem Ersturteil einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) und eine Unvereinbarkeit mit den Denkgesetzen (Z 5 vierter Fall) vor, weil die Tatrichter einerseits davon ausgingen, dass der Angeklagte einer der beiden Täter des schweren Raubes war, andererseits aber nicht feststellen konnten, ob er die Axt als Drohungsmittel einsetzte.
Eine Mängelrüge ist allerdings nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504). Das Erstgericht begründete die Überführung des Nichtigkeitswerbers mit dem Vorfinden von dessen DNA-Spuren auf einem am Fluchtweg zurückgelassenen „Stofffetzen" als Rest der mutmaßlichen Maskierung sowie auf einer sichergestellten Axt. Zu letzterem hat es die im Rechtsmittel relevierte Aussage des Opfers (das den Angeklagten als „Mann mit der Axt" ausschloss) ausdrücklich erörtert (US 11 ff, vor allem 13 f), ohne dass diese Argumentation (Spurenauftrag nicht notwendigerweise nur bei der Tat selbst möglich; Einschränkungen der Wahrnehmungsmöglichkeit des geschockten Zeugen) widersprüchlich oder willkürlich wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439, 444). Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz verlässt den Rahmen zulässigen Vorbringens in einer Nichtigkeitsbeschwerde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454; RIS-Justiz RS0102162).
Nach gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0119424) wird durch die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht die Möglichkeit eröffnet, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter erhebliche Bedenken abzuleiten. Da der Rechtsmittelwerber - überwiegend durch Verweis auf seine Mängelrüge - genau dies unternimmt, entzieht er sich meritorischer Erwiderung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Bleibt zur Zuständigkeit hinsichtlich der Entscheidung nach § 55 StGB nur auf RIS-Justiz RS0111521 hinzuweisen.
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