JudikaturOGH

11Os108/10g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. September 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragan S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. April 2010, GZ 26 Hv 10/08m 66, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ in I***** und anderen Orten jeweils mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden sich auf 40.093,99 Euro, sohin auf einen 3.000 Euro übersteigenden Betrag belief, und zwar

1./ am 21. September 2005 Nenad St***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er habe für einen bereits bewilligten Kredit der G***** noch 1.000 Euro als Provision zu bezahlen und er werde für ihn weitere 4.000 Euro auf einem Sparbuch veranlagen, zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 5.000 Euro verleitet, wobei Nenad St***** einen Schaden in dieser Höhe erlitt,

2./ zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im November 2005 Radivoje M***** durch die wahrheitswidrige Behauptung, die Ge***** stelle ein Angebot für Kunden der deutschen Vermögensberatung an, wonach man in sechs Monaten den investierten Betrag samt 12 % Zinsen zurückerhalten würde, dies sei ein Sonderangebot und eine solche Chance gebe es kein zweites Mal, zur Übergabe eines Geldbetrags von insgesamt 20.000 Euro verleitet, wodurch er Radivoje M***** einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zufügte,

3./ zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang Dezember 2006 Dragan A***** durch Auftreten als rückzahlungswilliger und fähiger Darlehensnehmer zur Übergabe eines Bargeldbetrags von zumindest 15.000 Euro, wodurch der Genannte einen Vermögensschaden von mindestens 15.000 Euro erlitt,

4./ Uwe B***** und Alexander Ai***** zur Überweisung von 93,99 Euro des Geldbetrags auf sein Konto für die Lieferung des von diesen über eBay ersteigerten Dampfreinigers der Marke Royal Vaporex verleitet, wobei in der weiteren Folge ein anderes und defektes Gerät geliefert wurde, sodass die Genannten einen Vermögensschaden in Höhe von 93,99 Euro erlitten;

II./ am 3. April 2008 anlässlich der Hauptverhandlung des gegen ihn zum AZ 25 Hv 56/08v des Landesgerichts I***** anhängigen Strafverfahrens ein inhaltlich unrichtiges, mit 11. April 2008 datiertes Schreiben der in Serbien etablierten Ca***** Bank, mithin ein falsches Beweismittel, in einem gerichtlichen Verfahren gebraucht, indem er dieses im angeführten Verfahren als Beweis vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO stützt.

Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, bekämpft aber bloß in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung, indem sie - die Gesamtheit der Entscheidungsgründe vernachlässigend (RIS Justiz RS0119370) vorsätzliches Handeln als „nicht indiziert“ erachtet und die eigene leugnende Verantwortung hervorkehrt. Insoweit sich die Beschwerde zum Schuldspruchpunkt II./ darauf beruft, dass die Herkunft der verwendeten Urkunde nicht geklärt werden konnte, bezieht sie sich nicht auf eine entscheidende Tatsache, auf die einzugehen das Erstgericht demnach ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399) nicht verpflichtet war.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) geht ebenso fehl, weil auch sie sich nicht auf entscheidungswesentliche Umstände bezieht und lediglich der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will. Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will aber nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. Weder der Ort der Übergabe des Geldbetrags (Schuldspruch I./1./) noch die Frage der Übernahme des defekten Geräts (Schuldspruch I./4./) sind solcherart von Bedeutung, während sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Angeklagten auch zum Schuldspruchpunkt II./ eingehend auseinander gesetzt hat (US 23).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält zum einen nicht an den getroffenen Feststellungen fest, wonach der Angeklagte mit Täuschungs-, Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz handelte und die Geschädigten über Veranlagungen und Investitionen täuschte, sondern argumentiert mit „Hochrisikogeschäften“ und der Unmöglichkeit „fixer Gewinnzusagen“. Zum anderen wiederholt sie bloß jene Einwände zu nicht entscheidungswesentlichen Aspekten, die bereits unter § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO Gegenstand waren, ohne darzulegen, aus welchem Grund die Urheberschaft der gefälschten Urkunde und der Empfänger des defekten Geräts von Bedeutung wären ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 588, 593). Die Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Fälschung finden sich auf US 13.

In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 24 StPO) jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers war daher die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den unter verfehlter Inanspruchnahme der Entscheidungskompetenz, die sich bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO richtet (RIS Justiz RS0111521) unter einem gefassten Beschluss folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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