JudikaturOGH

12Os202/10p – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Februar 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerden des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 29. November 2010, AZ 8 Bs 402/10i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 20. September 2010 wurde er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde von Mag. Herwig B***** gegen die am 11. November 2010 beschlossene Fortsetzung (ON 1134) der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richten sich die rechtzeitig erhobenen, von Mag. B***** handschriftlich in überwiegend grob unsachlicher Diktion verfassten Grundrechtsbeschwerden vom 15. Dezember 2010, die fristgerecht mit Schriftsatz seines Verteidigers gemeinsam eingebracht wurden.

Bereits der gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 11. November 2010 gerichteten Beschwerde des Angeklagten vom 12. November 2010 ist kein einer sachlichen Erörterung zugängliches, insbesondere gegen die Annahme des obgenannten Haftgrundes gerichtetes, sich nicht überwiegend auf polemische Angriffe gegen Justizorgane reduzierendes Vorbringen zu entnehmen. Damit scheitern die Grundrechtsbeschwerden jedoch neuerlich an der Voraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN).

Aber auch die sonstige Kritik ergeht sich ohne erkennbare Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung neben vielfachen Verbalinjurien in Einwänden gegen den vorliegenden Schuldspruch, ohne konkretes Vorbringen gegen den vom Rechtsmittelgericht angenommenen dringenden Tatverdacht, die vorliegenden Haftgründe und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zu erstatten. Solcherart entziehen sie sich jedoch inhaltlicher Erwiderung.

Überdies ist festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486).

Die Beschwerden sind daher einer meritorischen Erledigung nicht zugänglich, sodass sie als unzulässig zurückzuweisen waren.

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