12Os192/10t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 29. Oktober 2010, AZ 8 Bs 375/10v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
In dem gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, geführten Strafverfahren befindet sich der Genannte seit 5. November 2009 in Untersuchungshaft. Am 20. September 2010 wurde er nicht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 11. Oktober 2010 auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und setzte seinerseits die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a, lit b und lit c StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von Mag. B***** handschriftlich verfasste Grundrechtsbeschwerde, die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. November 2010 fristgerecht eingebracht wurde (ON 1151).
Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, enthält die gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 11. Oktober 2010 gerichtete Beschwerde des Angeklagten vom 12. Oktober 2010 kein einer sachlichen Erörterung zugängliches insbesondere gegen die Annahme des obgenannten Haftgrundes gerichtetes Vorbringen, sondern erschöpft sich in polemischen Anwürfen gegen Justizorgane, Strafanzeigen und Begehren um Delegierung. Damit scheitert die Grundrechtsbeschwerde jedoch bereits an der Voraussetzung der Ausschöpfung des Instanzenzugs (12 Os 8/10h mwN). Auf ihren Inhalt war daher nicht einzugehen.
Überdies ist neuerlich festzuhalten, dass die Dringlichkeit des Tatverdachts ab Fällung des Urteils in erster Instanz im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen ist (RIS Justiz RS0108486).
Die Grundrechtsbeschwerde erweist sich demnach als unzulässig und war daher zurückzuweisen.