Übersicht der Entscheidungen zu § 1393 ABGB
A Gegenstand der Abtretung
B Insbesondere:
a) Künftige Rechte, Globalzession, Mantelzession
b) Pflichtteil, Ausstattung und Heiratsgut
c) Eigentumsvorbehalt
d) Gesellschaftsrechte
e) Lohn
C Abtretung von Bestandrechten:
a) Abtretung von Mietrechten
b) Abtretung von Unternehmungen
c) Einbringung von Mietrechten in OGH
d) Abtretung von Einzelrechten aus Bestandverträgen
e) Diverses
D § 1393 ABGB zweiter Satz
Informationen zu § 1393 ABGB
Verweisungen:
Zu C vgl auch Entscheidungen zu § 19 Abs 2 Z 10 C MG
Zu Ca Fortführung der Judikatur zum "gespaltenen
Mietverhältnis" unter § 12 Abs 3 Cb MRG
§ 1393 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1393 Gegenstände der Cession.
…Gegenstände der Cession. § 1393. Alle veräußerliche Rechte sind ein Gegenstand der Abtretung. Rechte, die der Person ankleben, folglich mit ihr erlöschen, können nicht abgetreten werden. Schuldscheine, die auf den…
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