Die Verbindung des Anspruches auf Zahlung einer zugesagten Subvention mit der Gegenverpflichtung, die Subvention widmungsgemäß zu verwenden, muß nicht in jedem Fall so eng sein, daß man wegen der besonderen Zweckbindung einen höchstpersönlichen Charakter der Subvention im Sinne des § 1393 ABGB und somit Unpfändbarkeit annehmen müßte.
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