Auch nach neuer Rechtslage handelt es sich beim Sparbuch nur um ein sogenanntes unvollkommenes Inhaberpapier, nämlich ein solches, bei dem das am Papier belegte Recht nicht schon im Sinne des § 1393 ABGB einfach durch die bloße Übergabe des Papiers, sondern nur durch regelrechte Zession abgetreten werden kann und bei dem kein gutgläubiger Erwerb des Papiers vom Nichtberechtigten im Sinn des § 371 ABGB möglich ist (hier: Raiffeisen - Sparbuch).
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