3Ob85/25h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der mittlerweile volljährigen A*, geboren * 2006, und 2. der minderjährigen T*, geboren * 2008, beide wohnhaft bei der Mutter T*, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Vaters J*, vertreten durch Dr. Beate Schauer und Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 10. April 2025, GZ 16 R 69/25y, 16 R 84/25d 121, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 16. Jänner 2025, GZ 1 Pu 88/18t 115 und 1 Pu 88/18t 116, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Der Vater war aufgrund der Beschlüsse des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 30. Oktober 2022 und 22. November 2023 verpflichtet, seinen Töchtern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 590 EUR (A*) und 500 EUR (T*) zu leisten.
[2] Der Vater begehrte, seine Unterhaltspflicht gegenüber A* auf monatlich 202,40 EUR herabzusetzen und ihn seiner Unterhaltspflicht gegenüber T* zu entheben.
[3] Das Erstgericht setzte den Unterhaltsbeitrag für A* (um 50 EUR) auf 540 EUR monatlich herab. Den Antrag, den Vater von seiner Unterhaltspflicht gegenüber T* zu entheben, wies es ab.
[4] In seinem dagegen erhobenen Rekurs begehrte der Vater, seine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Töchtern auf jeweils 202,40 EUR herabzusetzen.
[5] Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[6] Den dagegen erhobenen „ außerordentlichen Revisionsrekurs “ des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.
Rechtliche Beurteilung
[7] Die Aktenvorlage entspricht nicht der Rechtslage.
[8] 1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG). Die Zulassungsvorstellung ist beim Erstgericht einzubringen und mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden.
[9] 2. D ie Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt daher davon ab, ob das Rekursgericht über einen Entscheidungsgegenstand zu entscheiden hatte, der den Wert von 30.000 EUR überst ieg. Das ist hier nicht der Fall.
[10] 2.1. Der zu behandelnde Anspruch des jeweiligen Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 und 5 AußStrG (RS0007110 [T32]). Er bestimmt sich gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen des monatlichen Unterhalts. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf jenen monatlichen Unterhaltsbeitrag abzustellen, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RS0122735). Wird daher eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet (nur) der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert iSd § 58 Abs 1 JN (RS0046543; RS0103147 [T3, T7, T10, T27]). Dieser ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (RS0112656; RS0017257).
[11] 2.2. Unter Anwendung dieser Grundsätze beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts im Anlassfall 12.153,60 EUR (36 x 337,60 EUR) für A* und 10.713,60 EUR (36 x 297,60 EUR) für T*, womit die Wertgrenze des § 62 Abs 3 AußStrG jeweils nicht überschritten wird.
[12] 3. Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher nur im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel, auch wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel regelmäßig als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht, oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten ( RS0109623 [T14]).
[13] 4. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.