JudikaturOLG Wien

22Bs5/25h – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
01. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Dr. A*wegen § 84 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe und jener der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2024, GZ **–34.2, nach der am 1. April 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein der Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin MMag. Linzner sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Hajnovic sowie der Prozessbegleiterin Mag. Scheed durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Beibehaltung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB) auf 9 (neun) Monate erhöht.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene Dr. A* zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie jeweils eines Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Der Schuldspruch erfolgte, weil Dr. A* in **

I./ am 22. Oktober 2023 andere am Körper verletzte, und zwar

A./ B* C* durch das Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht, wodurch dieser eine Blutunterlaufung im Bereich des linken Auges erlitt;

B./ D* C* durch das Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht, wodurch diese ein Hämatom unter dem linken Auge und eine Wunde an der Lippe erlitt;

II./ am 22. Oktober 2023 andere am Körper misshandelte und dadurch fahrlässig

A./ eine an sich schwere Verletzung herbeiführte, und zwar B* C* durch das Versetzen eines Stoßes, wodurch dieser rückwärts zu Sturz kam und eine Prellung des linken Mittelfingers mit einer Rissquetschwunde am Endglied im Bereich der Kleinfingerseite und einem knöchernen Strecksehnenausriss am Endglied erlitt;

B./ verletzte, und zwar D* C* durch das Versetzen eines Stoßes, wodurch diese zu Sturz kam und eine Prellung an der rechten Hand erlitt;

III./ am 21. November 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten E* als Mittäter (§ 12 StGB) ein fremdes Gut, das sie gefunden hatten, nämlich ein **-Trikot der F* in einem noch festzustellenden Wert, sich mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts bemerkte die Angeklagte am 22. Oktober 2023 auf dem Heimweg von ihrem Boxtraining D* C* und B* C*, der gerade den Inhalt einer vor einem **-Container stehenden Kiste anschaute. Sie näherte sich den beiden und sagte zu ihnen sinngemäß, dass diese Sachen für Bedürftige und sie und ihr Mann Polizisten seien. D* C* forderte die Angeklagte auf, sich als Polizistin auszuweisen, woraufhin letztgenannte ihr Mobiltelefon nahm und die beiden filmte. Die Gefilmte ging deswegen auf sie zu und sagte zu dieser, dass sie aufhören solle, sie zu filmen. Sie nahm auch ihr eigenes Mobiltelefon und sagte zu Dr. A*, dass sie diese auch filmen werde. Obwohl B* C* der Angeklagten die um die Schulter getragene Sporttasche nicht entreißen und D* C* der Angeklagten das Mobiltelefon nicht aus der Hand schlagen und auch nicht körperlich angreifen wollte, schlug Dr. A* D* C* mit der Faust mehrfach ins Gesicht. Diese erlitt dadurch ein Hämatom unter dem linken Auge und eine Wunde an der Lippe. Anschließend versetze sie der Genannten einen Stoß, sodass diese zu Boden fiel und dadurch eine Prellung an der rechten Hand erlitt.

B* C* versuchte noch, sich zwischen seine Ehegattin und die Angeklagte zu stellen. Die Letztgenannte schlug daraufhin auch B* C* mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser eine Blutunterlaufung im Bereich des linken Auges erlitt und stieß ihn, sodass dieser rückwärts zu Boden stürzte. Dabei erlitt er eine Prellung des linken Mittelfingers mit einer Rissquetschwunde am Endglied im Bereich der Kleinfingerseite und einem knöchernen Strecksehnenausriss am Endglied.

Dr. A* hielt es bei der Vornahme der Faustschläge jeweils ernstlich für möglich und fand sich damit ab, die Kontrahenten dadurch am Körper zu verletzen. Ebenso hielt sie es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, diese dadurch, dass sie sie stieß und diese daraufhin zu Boden stürzten, am Körper zu misshandeln. Dabei ließ sie die Sorgfalt in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit außer Acht, zu der sie verpflichtet und nach ihren geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt und die ihr zumutbar war, wobei sie nicht erkannte, dass sie durch den Stoß bei B* C* eine schwere Körperverletzung und bei D* C* eine leichte Körperverletzung herbeiführte, somit einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Am 21. November 2023 vergaß F* bei der Bushaltestelle in **, ein Sackerl, in dem sich ein Fußballtrikot des Vereins ** in der Größe „L“ befand. Die Angeklagte und ihr Lebensgefährte bemerkten dieses Sackerl und entschlossen sich daraufhin, dieses an sich zu nehmen und taten dies auch. Sie verließen unmittelbar darauf die Bushaltestelle und boten das Trikot auf der Online-Plattform ** um EUR 65,-- zum Verkauf an.

Als Dr. A* das Sackerl mit dem Trikot an sich nahm und sich damit vom Fundort entfernte, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sich das Trikot, also eine Sache mit Tauschwert, zuzueignen, wobei ihr bewusst war, dass ihr diese Sache nicht gehörte und somit fremd war. Dabei hielt sie es auch ernstlich für möglich und fand sich damit ab, sich durch die Zueignung und den angedachten Weiterverkauf der Sache unrechtmäßig zu bereichern.

Zu den Feststellungen zum Vorwurf vom 22. Oktober 2023 gelangte der Erstrichter aufgrund der für glaubwürdig befundenen Aussagen der Zeugen D* C* und B* C*, die sich mit vorliegenden Videoaufnahmen und der Aussage des Zeugen G* in Einklang bringen ließen. Die unbeteiligte Zeugin Mag. H* wäre zwar erst nach den Tätlichkeiten am Tatort vorbeigekommen, hätte jedoch die Version des Ehepaars C* bestätigen können. Zum Vorfall vom 21. November 2023 folgte das Erstgericht den Schilderungen der Zeugin F*. Die Aussage der Angeklagten zu den Schuldspruchfakten I./ und II./ wurde hingegen als völlig lebensfremd und unglaubwürdig abgetan und hätten sie sowie der vor der Polizei vernommene E* sich zum weiteren Schuldspruchfaktum in Widersprüche verwickelt, sodass diese Depositionen nicht den Feststellungen zugrundegelegt hätten werden können.

Konstatierungen zur subjektiven Tatseite gründete das Erstgericht auf den äußeren Geschehensablauf.

Bei der Strafbemessung waren das Zusammentreffen mehrerer Vergehen erschwerend, mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel. Ausgehend von den solcherart gegeneinander abgewogenen Strafzumessungstatsachen sprach das Erstgericht eine fünfmonatige Freiheitsstrafe aus, deren Vollzug es aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Erwägungen für nicht erforderlich ansah.

Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 35, 37) und fristgerecht ausgeführten Berufungen der Staatsanwaltschaft Wien und der Angeklagten, wobei erstere die Aggravierung der Sanktion begehrt (ON 39), letztere hingegen das Rechtsmittel in punkto Schuld und Strafe ausführte (ON 40).

Rechtliche Beurteilung

Nur die Berufung der Anklagebehörde erweist sich als berechtigt.

Der Berufung wegen des Schuldausspruchs kommt deshalb keine Berechtigung zu, weil der Erstrichter in lebensnaher und denkrichtiger Erörterung der Beweisergebnisse der leugnenden Verantwortung der Angeklagten zutreffend den Glauben versagte. Er leitete nachvollziehbar aus den (teils als Beschuldigte erfolgten) Aussagen von D* C* (ON 2.10, 4 ff; ON 34.1, 12 ff) und B* C* (ON 2.11, 4 ff; ON 34.1, 8 ff), der damit korrespondierenden Aussage des Zeugen G* (ON 2.12, 4 f; ON 34.1, 15 f) und den vorliegenden Videoaufnahmen, denen zufolge kein Angriff von D* C* zu sehen sei und vielmehr die Aggression und körperliche Überlegenheit der Angeklagten gezeigt werde, ab, dass die Angeklagte durch Faustschläge und Stöße andere am Körper verletzte.

Wenn die Berufungswerberin behauptet, lediglich Herr C* sei auf den Boden gefallen, ist ihr schon die Videoaufnahme ON 9.1 entgegenzuhalten, aus der sich eindeutig ergibt, dass durch ihr Agieren beide Personen zu Boden stürzten.

Woraus Dr. A* ableitet, dass in der Hauptverhandlung aus einem „Faustschlag direkt ins Gesicht“ eine „Rangelei“ geworden wäre, kann nicht nachvollzogen werden, weil die beiden Opfer auch in der Hauptverhandlung von Faustschlägen sprachen (ON 34.1, 9; ON 34.1, 13).

Ob D* C* ein Ablegen der Tasche überhaupt wahrnehmen hätte können, kann mangels Relevanz zur Lösung der Schuldfrage dahingestellt bleiben. Es ist auch nicht Aufgabe der Zeugen, einen nur der Angeklagten bekannten Grund zu benennen, weshalb sie ihr eigenes Mobiltelefon auf den Boden schmiss.

Da körperliche Übergriffe auch schon bei weitaus unbedeutenderen Interaktionen erfolgen, ist es dem Berufungsvorbringen zuwider durchaus lebensnah und nachvollziehbar, dass Dr. A* wegen eines Mobiltelefons/Fotos/Videos respektive der Ankündigung die Polizei zu rufen, das Ehepaar C* angriff und dabei verletzte.

Der Behauptung, wonach sämtliche Handlungen der Angeklagten auf eine Notwehrsituation zurückzuführen wären, stehen die vorliegenden Beweise und die daraus abgeleiteten unmissverständlichen Konstatierungen entgegen.

Selbst wenn man die Aussagen der unbeteiligten Zeugen als übereinstimmend betrachtet, ist vor allem aus den Depositionen von G* ein Angriff der Angeklagten bedenkenlos abzuleiten. Weshalb dieser ohne vorherige Aktion des Ehepaars C* denkunmöglich sein und allgemeinen (logischen) Denkansätzen widersprechen soll, vermag die Berufungswerberin nicht darzustellen.

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass nach der Verantwortung der Angeklagten, der Mann von selbst und die Frau gar nicht gestürzt sei (ON 34.1, 5), was sich aber mit der Videoaufnahme ON 9.1 nicht in Einklang bringen lässt. Damit konfrontiert konnte Dr. A* auch keine plausible Erklärung liefern (ON 34.1, 6).

Die erstgerichtlichen Feststellungen beruhen somit auf aktenkonformer und lebensnaher Beweiswürdigung und vermag die Schuldberufung, die der erschöpfenden Erörterung der Verfahrensergebnisse durch den Erstrichter im Wesentlichen nur die Verantwortung der Angeklagten entgegenhalten kann, keine Zweifel an der zutreffenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.

Soweit die Berufungswerberin auch zum Schuldspruchfaktum III./ die Tatvorwürfe bestreitet und aus den vorliegenden Beweisergebnissen andere, für sich günstigere Schlussfolgerungen ableitet, übersieht sie, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine – negative – Beweisregel darstellt und nicht bedeutet, dass sich das Gericht bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen für die dem Angeklagten günstigste entscheiden müsste. Dies war gegenständlich auch nicht der Fall, weil sich der Tatrichter nach Verschaffung eines unmittelbaren Eindrucks von den Beteiligten für eine bestimmte Geschehensvariante entschied und diese auch nachvollziehbar begründete.

Es ist unrichtig, dass objektivierbare Beweisergebnisse, wonach sich die Angeklagte und E* an der Bushaltestelle befunden hätten, nicht vorliegen würden, weil F* unmissverständlich zur Frage der Anwesenheit der Angeklagten aussagte: „Ja, da war die Dame und ein Herr (ON 34.1, 22; zur korrespondierenden Angabe im Ermittlungsverfahren vgl. ON 4.18, 2). Vielmehr war sie sich bloß nicht sicher, ob das Kind zu den beiden gehörte, sodass es dahingestellt bleiben kann, wer tatsächlich einen Kinderwagen benutzt hatte.

Bezeichnend ist, dass Dr. A* und E* von einem Kauf des Trikots beim ** in der ** sprachen (ON 34.1, 18; ON 4.7, 3 f; ON 4.8, 3 f). Diesbezüglich liegen aber dem widersprechende Beweisergebnisse vor, wonach sie das Trikot schon länger besitzen und es E* von einem Kollegen bekommen (ON 4.10, 4; ON 34.1, 20; ON 34.1, 21) bzw. einem Freund abgekauft habe (ON 4.9, 4). Im Chat führte die Angeklagte jedoch wieder an, das E* das Trikot an einer Bushaltestelle von zwei jungen Männern erworben habe (ON 4.17, 6).

Die Berufungswerberin konnte somit insgesamt an der zutreffenden Beweiswürdigung nicht solche Zweifel begründen, um mit ihrer Schuldberufung durchzudringen.

Ebenso verschlägt jene wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Die Strafzumessungserwägungen sind zunächst dahingehend zu ergänzen, dass die Angeklagte nach ihrer Vernehmung am 7. November 2023 zu den Schuldspruchfakten I./ und II./ am 21. November 2023 das **-Trikot unterschlug und sohin während anhängigen Strafverfahrens neuerlich delinquierte.

Zu ihren Gunsten ist jedoch zu werten, dass das Trikot von der Berechtigten an sich genommen werden konnte.

Ausgehend davon, dass es vor gegenständlichem Vorfall keinerlei Interaktion zwischen der Angeklagten und den Ehegatten C* gab (vgl. US 3), kann nicht nachvollzogen werden, wodurch sich die Angeklagte durch eine potenzielle Notwehrsituation zum Handeln genötigt fühlte.

Demzufolge ist es auch nicht verständlich, weshalb sich Dr. A* durch das Filmen und die Überzahl der ihr gegenüberstehenden Personen bedroht gefühlt haben soll.

Da für das Vorliegen des Milderungsumstands nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein genügt, vielmehr zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich ist, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (vgl. RIS-Justiz RS0091459), besteht kein Grund, diesen Strafzumessungsgrund in einem noch stärkeren Ausmaß zu beachten.

Woraus die Angeklagte ein Handeln aus achtenswerten Beweggründen, eine Tatbegehung aus Unbesonnenheit, ein Hinreißenlassen zur Tat in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung und ein Handeln unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, ableitet, lässt sich weder dem Akteninhalt noch dem Berufungsvorbringen schlüssig entnehmen.

Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 14 StGB ist wiederum ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnitten (RIS-Justiz RS0091323).

Ausgehend von den ergänzten Strafzumessungsgründen erweist sich die vom Erstgericht ausgemittelte Unrechtsfolge bei einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als nicht überhöht, sodass dem auf Reduktion der Sanktion gerichteten Begehren der Angeklagten nicht zu folgen war. Ebenso bedarf es der Überprüfung ihres Wohlverhaltens während dreijähriger Probezeit, sodass die Herabsetzung der Probezeit ebensowenig in Betracht kommt. Dem ebenso begehrten Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe steht das Erwachsenenalter der Angeklagten entgegen (vgl. § 13 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 Z 2 und Z 3 JGG).

Vielmehr ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft folgend eine Erhöhung der Sanktion auf neun Monate geboten. Nach den gerade noch nachvollziehbaren, in der Schuldberufung auch nicht in Frage gestellten erstgerichtlichen Feststellungen, denen zu Folge die Angeklagte innerhalb kurzer Zeit nicht aufgrund eines Gesamtvorsatzes, sondern aufgrund jeweils gesondert gefassten Willensentschlusses handelte und zunächst mit Verletzungs- und in weiterer Folge mit Misshandlungsvorsatz agierte, liegen insgesamt fünf zusammentreffende Vergehen vor. Da sich dem vom Erstgericht zitierten Befundbericht von Dr. I* (ON 25.1.) kein Zusammenhang mit der Tatbegehung herstellen lässt, die Angeklagte vielmehr ohne ersichtlichen Grund erhebliche Gewalt übte, wobei ein Opfer seither ein Streckdefizit des Mittelfingerendglieds aufweist und ein Faustschluss nicht völlig möglich ist (US 4), erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion als zu milde und war daher auf das im Spruch angeführte Ausmaß zu erhöhen. Dies einerseits, um die Angeklagte selbst wirksam von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten und andererseits, um Personen, die demselben potenziellen Täterkreis zuzurechnen sind, ein deutliches Signal zu vermitteln, dass Gewalt zur Lösung verbaler Auseinandersetzungen nicht geduldet wird. Zudem verlangt auch die neuerliche Tatbegehung rund ein Monat nach dem Vorfall mit dem Ehepaar C* eine Aggravierung der Unrechtsfolge, um insgesamt deliktsabhaltend zu wirken.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.