JudikaturOGH

9ObA63/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Canan Aytekin Yildirim in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** J*****, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2018, GZ 10 Ra 109/17y 60, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (RIS Justiz RS0051753). In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RIS Justiz RS0051806 [T9] ua). Dabei kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an, womit – abgesehen von Fällen grober Fehlbeurteilung – in der Regel keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO begründet wird (s RIS Justiz RS0051753 [T9]; RS0051806 [T8] ua). Das ist auch hier nicht der Fall:

Der Kläger war bei der Beklagten im Kündigungszeitpunkt mehr als sechseinhalb Jahre beschäftigt. Er ist für zwei Kinder sorgepflichtig. Er konnte damit rechnen, mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb von fünf Monaten eine seiner letzten Position vergleichbare unselbständige Anstellung zu finden, wobei er mit einer Gehaltseinbuße von ca 20 % zu rechnen hatte. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Kündigung des Klägers hier bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls noch nicht zu einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG führte, verlässt den rechtlichen Beurteilungsrahmen nicht und ist nicht weiter korrekturbedürftig.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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