JudikaturOGH

9ObA127/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller und Mag. Michaela Puhm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*****, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. September 2019, GZ 9 Ra 76/19s 44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Bei der Anfechtung einer Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen (RS0051746 [T7]). Ist dies der Fall, so ist das Vorliegen von subjektiven oder objektiven Kündigungsrechtfertigungs-gründen zu prüfen und anschließend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RS0116698).

2. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner (allfälligen) Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051741; RS0051806; RS0051703).

3. Die Vorinstanzen sind – der ständigen Rechtsprechung zur Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit folgend – davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin bei der zu erwartenden Arbeitsplatzsuchdauer und dem Umstand, dass nicht mit einer Gehaltseinbuße von über 10 % zu rechnen ist, nicht von einer Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin auszugehen ist.

Damit kommt es aber auf das Vorliegen personenbezogener oder betriebsbedingter Kündigungsgründe nicht an. Wenn die Revision daher Feststellungen zu diesen Fragen vermisst und ein betriebliches Erfordernis zur Kündigung der Klägerin bestreitet, gelingt es ihr nicht, eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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