9ObA8/20x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. H***** K*****, vertreten durch Moser Mutz Rechtsanwälte GesbR in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2019, GZ 7 Ra 70/19x 26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Anfechtung einer Änderungskündigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar war (RS0118293). Diese Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden (8 ObA 51/14d mwN). Die Anwendung einer – wie hier von den Vorinstanzen – richtig erkannten Rechtslage auf den konkreten Einzelfall stellt im Allgemeinen aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte.
Die Vorinstanzen wiesen die Kündigungsanfechtungsklage ab. Berücksichtige man die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Klägers und seiner Familienangehörigen (vgl RS0051741; RS0051806), wäre dem Kläger die Annahme des Änderungsangebots der Beklagten zumutbar gewesen. Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht seinen ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.
Die Berechnung der prozentuellen Gehaltseinbuße des Klägers, die dieser bei Annahme der ihm von der Beklagten angebotenen Tätigkeit im Vergleich zu seinem bis dahin bezogenem Entgelt erlitten hätte, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn nach dem Standpunkt des Klägers in seinem bisherigen Entgelt keine Überstundenpauschale enthalten gewesen wäre, wäre für ihn nichts gewonnen. Weder hat er im Verfahren behauptet, dass er bislang regelmäßig Überstunden geleistet hat, noch ergibt sich dies aus den von ihm vorgelegten Gehaltsabrechnungen. Der Vergleichsberechnung ist daher zum einen das vom Erstgericht festgestellte, vom Kläger zuletzt bezogene monatliche Durchschnittseinkommen sowie das ihm für die angebotene Tätigkeit zu bezahlende „All-In-Gehalt“ inklusive der überkollektivvertraglichen Zahlung zugrunde zu legen.
Da die Beklagte dem Kläger die Ausübung seiner Nebentätigkeit (im Ausmaß von bislang sechs Wochenstunden) bereits vor Ausspruch der Änderungskündigung untersagt hat, ist eine daraus resultierende allfällige Einkommenseinbuße des Klägers bei der Vergleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. Dass deshalb (auch) seine Ehegattin, die mit dem Kläger in einer OG (allerdings im Ausmaß von 38 Wochenstunden) tätig ist, in Zukunft eine Einkommenseinbuße in einem Ausmaß erleiden würde, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Annahme des Änderungsangebots der Beklagten für den Kläger unzumutbar erscheinen ließe – so die Revision – steht nicht fest. Den Kläger trifft diesbezüglich die Beweislast (RS0051845).
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).