JudikaturOGH

9ObA59/20x – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** K*****, vertreten durch Mag. Roland Herbst, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2020, GZ 8 Ra 13/20w 34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt (RS0051845; RS0051746). In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051741; RS0051806; RS0051703).

Eine finanzielle Schlechterstellung allein genügt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht, es sei denn, sie erreicht ein solches Ausmaß, dass sie – unter Berücksichtigung aller Faktoren – eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (RS0051753). Gewisse Schwankungen in der Einkommenslage muss aber jeder Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitslebens hinnehmen (RS0051727 [T2]). Letztlich sind bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten (RS0051741).

Ob von dem im Kündigungsanfechtungsverfahren wegen Sozialwidrigkeit beweispflichtigen Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann, dass durch die Kündigung des Arbeitgebers wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (9 ObA 129/16k; 8 ObA 50/18p [Pkt 1.] ua).

Die Vorinstanzen haben eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin durch die Kündigung unter Heranziehung der vom Obersten Gerichtshof in seiner Judikatur erarbeiteten Grundsätze verneint. Nach der Lage des Falls (Arbeitssuchdauer von vier bis sieben Monaten; Gehaltseinbuße maximal 20 %) bewegt sich die angefochtene, klagsabweisende Entscheidung im Rahmen des den Gerichten in diesen Fragen eingeräumten Beurteilungsspielraums. Die von der Klägerin relevierte Rechtsfrage, ob bestimmte von ihr zu leistende monatliche Ausgaben noch als wesentliche Lebenshaltungskosten oder bereits als – nicht zu berücksichtigende (vgl RS0051753 [T11]) – Luxusaufwendungen zu qualifizieren sind, stellt sich in Anbetracht ihres überdurchschnittlich hohen Einkommens und der zu erwartenden (nachgewiesenen) Gehaltseinbuße, nicht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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