JudikaturOGH

10ObS18/20z – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2019, GZ 10 Rs 103/19v 25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage, ob eine Versicherte Berufsschutz genießt, ist von Amts wegen zu prüfen. Die Klärung dieser Frage ist in allen Fällen, in denen die Verweisbarkeit in Frage steht, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung (RS0042477 [T2], RS0084428). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass eine Versicherte eine qualifizierte Tätigkeit ausübte, bedarf es keiner Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (RS0084428 [T1]).

2. Das Berufungsgericht hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung und mit detaillierter Begründung dargelegt, dass nicht strittig sei, dass die Klägerin keinen Beruf erlernt habe. Die von Beginn des Verfahrens an anwaltlich vertretene Klägerin hat einen Berufsschutz nie behauptet. Das Berufungsgericht hat sich mit den Angaben der Klägerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Verfahren vor dem beklagten Versicherungsträger und im gerichtlichen Verfahren auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich weder daraus noch aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen ein Hinweis darauf ergebe, dass die Klägerin Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hätte, die dem Beruf des Schlossers gleichzuhalten wären.

3. Eine Korrekturbedürftigkeit dieser Rechtsansicht des Berufungsgerichts zeigt die Klägerin mit ihren Ausführungen in der außerordentlichen Revision, wonach sich aus ihrer Einvernahme als Partei das Vorliegen von Berufsschutz ergeben hätte, nicht auf. Abgesehen davon, dass die Einvernahme der Klägerin lediglich zum Beweis ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen beantragt wurde, war dieser Einwand bereits Gegenstand der in der Berufung der Klägerin erhobenen Mängelrüge. Das Berufungsgericht hat die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint, sodass diese einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (RS0043061).

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