8ObA5/22a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Schlitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C* R* B* GmbH, *, vertreten durch Engelhart Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei N* M*, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 819.803,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. November 2021, GZ 8 Ra 89/21y 55, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz ( hier: fehlende prozessuale Anleitung der anwaltlich vertretenen Beklagten sowie Unterbleiben nicht beantragter Beweisaufnahmen), die das Berufungsgericht behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die in der Revision aufgestellte Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – selbst mangelhaft geführt worden (R IS Justiz RS0042963 [T58]).
[2] Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das Prozessgericht bei seiner Beweisaufnahme hervorkommende Umstände nur insoweit berücksichtigen darf, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (RS0040318). Aussagen von Parteien und Zeugen können Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0040318 [T7]). Lediglich in Sozialrechtssachen, aber nicht in Arbeitsrechtssachen trifft das Gericht nach § 87 ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind. Auch hier ist aber gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien diese Pflicht durch das Parteivorbringen begrenzt (RS0042477 [T14]).
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten erschöpft sich in der inhaltlichen Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht erledigten Beweisrüge und dem im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen (RS0043162 uva). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zeigt die Revision nicht auf.