Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Andrea Schmidt, Rechtsanwältin in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.12.2024, **–14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.2023 zu gewähren, ab und stellte fest, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten ebenfalls nicht vorliegt und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht.
Es legte dieser Entscheidung den auf den Urteilsseiten 2 bis 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, beim nicht überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesenen Kläger lägen die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG nicht vor, da es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten gebe, die seinem Leistungsvermögen entsprächen. Er sei daher weder dauerhaft, noch vorübergehend invalid.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mit der Mängelrüge moniert der Kläger zusammengefasst, dass er gegenüber den medizinischen Sachverständigen vorgebracht habe, vordergründig an einer bleiernen Müdigkeit bzw an Müdigkeit zu leiden, die ihm sogar während der absolvierten Reha die Möglichkeit genommen habe, das gesamte Programm durchzuführen, da er regelmäßig Termine verschlafen habe. Dies sei von den beiden Gutachtern vollkommen unberücksichtigt geblieben. Obwohl der unvertretene Kläger das Gericht darauf aufmerksam gemacht habe, dass wesentliche durch ihn angegebene Umstände im Gutachten unrichtig wiedergegeben worden seien, wie seine vorangehenden Tätigkeiten, die aber gerade für die rechtliche Beurteilung der Sache selbst notwendig seien, habe es das Erstgericht unterlassen, die diesbezüglich notwendigen Fragen an den Sachverständigen zu richten, um diese Widersprüche aufzuklären. Einerseits sei in keinem der Gutachten überhaupt auf die fortdauernde Müdigkeit Bezug genommen worden, andererseits habe der Kläger angegeben, dass er im 2017-er Jahr als Fitnesswart tätig gewesen sei und nicht nur 2002 im Auslandseinsatz in Syrien, sondern auch 2013 dort gewesen zu sein. Die Wesentlichkeit des Verfahrensmangel liege auch darin, dass das Erstgericht letztlich sämtliche Feststellungen alleine von den eingeholten Gutachten ableite und sich nicht mit den Einwendungen des Klägers selbst im Rahmen der mündlichen Tagsatzung auseinandergesetzt habe. Das Verfahren sei sohin mangelhaft. Der Klage wäre stattzugeben, wenn die Beschwerden ausreichend begutachtet und befundet und auch seine bisherigen Tätigkeiten richtig festgestellt worden wären.
Damit gelingt es der Berufung im Ergebnis nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, da schon nicht angeführt wird, welche wesentlichen für den Berufungswerber günstigen Verfahrensergebnisse konkret zu erwarten gewesen wären, wenn die behaupteten Verfahrensfehler nicht unterlaufen wären (RS0043039).
Richtig ist zwar, dass hier das Erstgericht die in § 39 Abs 2 Z 1 ASGG normierte erweiterte richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht traf. Die Pflicht zur Anleitung und Belehrung kann inhaltlich nicht weiter gehen als dem Gericht die amtswegige Beweisaufnahme aufgetragen ist und ergänzt daher den sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebenden Amtswegigkeitsgrundsatz, wonach in einer Sozialrechtssache – wie der vorliegenden – sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen sind. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Verfahrensmangel (10 ObS 154/02y; RIS-Justiz RS0042477 [T10]). Eine im Ergebnis relevante Verletzung dieser Verpflichtungen durch das Erstgericht wird aber nicht dargetan.
Berufsschutz kommt einem Versicherten nach § 255 Abs 2 ASVG nur dann zugute, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Abs 1 – sohin in erlernten oder angelernten Berufen - oder als Angestellter ausgeübt wurde. Ein Versicherter, der eine solche gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, kann auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Entscheidend ist dann nur, ob auf Grund des Leistungskalküls irgendwelche Berufsanforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfüllt werden können (RS0084605 [T5]).
Weder aus dem Vorbringen des Klägers in erster Instanz noch aus dem von der Beklagten im Verfahren vorgelegten Versicherungsverlauf des Klägers (./4) ergaben sich überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für 90 Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Rahmenzeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag 1.9.2023, sohin auch nicht für ausreichende Versicherungsmonate einer qualifizierten Erwerbstätigkeit, die für einen allfällig möglichen Berufsschutz des Klägers aber erforderlich wären.
Im Übrigen stellte das Erstgericht unstrittig 27 Monate einer qualifizierten Tätigkeit des Klägers als Koch in den maßgeblichen letzten 15 Jahren vor dem Stichtag fest. Daraus folgt aber, dass selbst unter Berücksichtigung der von der Berufung angeführten weiteren beruflichen Tätigkeit im Jahre 2017 als Fitnesswart und 2103 im Auslandseinsatz in Syrien, sich keine 90 Versicherungsmonate ergeben können.
Da dem Kläger daher ein Berufsschutz im aufgezeigten Sinn nicht zukommen und sich sohin am rechtlichen Ergebnis nichts ändern kann, ist dem Erstgericht die unterlassene weitere Prüfung im Ergebnis nicht vorzuwerfen.
Unrichtig ist der Vorwurf des Berufungswerbers, die vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen hätten die vom Kläger geschilderte Müdigkeit nicht berücksichtigt. Sowohl die neurologisch-psychiatrische Sachverständige (S 3 in ON 7) als auch der internistische Sachverständige (S 2 in ON 9) haben diese Schilderung im Rahmen der Anamneseerhebungen und der Untersuchung des Klägers ihren Gutachten sehr wohl zugrundegelegt. Die Befragung des Klägers unmittelbar durch den mit der Gutachtenserstellung betrauten medizinischen Sachverständigen gewährleistet in bestmöglicher Weise die Schilderung der relevanten Leidenszustände und eröffnet damit bei der Befundaufnahme sogleich auch eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdebildern durch gezieltes Nachfragen des Arztes unter Verwendung der ihm zugänglichen Vorbefunde. Nur der medizinische Sachverständige kann unter Anwendung seiner Fachkenntnisse die Richtigkeit entsprechender Angaben der Partei ausreichend beurteilen; dem Gericht ist dies mangels einschlägiger Fachkenntnisse nicht möglich.
Wenn daher das Erstgericht diesen Gutachten gefolgt ist, ist dies nicht zu beanstanden.
Dass die Gutachten letztlich nicht das vom Kläger erwünschte Ergebnis erbrachten, macht das Verfahren nicht mangelhaft.
Mit der Rechtsrüge möchte der Kläger zusammengefasst sekundäre Feststellungsmängel zur rechtlichen Beurteilung der Invalidität gemäß § 255 Absatz 3a ASVG geltend machen und vermisst Feststellungen über die gesamten Versicherungsmonate bzw Beitragsmonate und zum Bezug des Arbeitslosengelds. Richtig wäre festzustellen gewesen, dass er mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet gewesen sei.
Damit gelingt es der Berufung auch nicht, einen sekundären Feststellungsmangel aufzuzeigen:
Richtig ist, dass ein Versicherter nach § 255 Abs 3a ASVG auch dann als invalid gilt, wenn er
1. das 50. Lebensjahr vollendet hat,
2. mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (§ 223 Abs 2) als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet war,
3. mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
4. nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
Abs 3b leg cit definiert Tätigkeiten nach Abs 3a Z 4 als leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden; wobei Tätigkeiten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt gelten, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
Der Kläger ist nach dem festgestellten Sachverhalt noch in der Lage, ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls die beispielsweise festgestellten Tätigkeiten zu verrichten, die aber nicht bloß solche mit geringstem Anforderungsprofil iSd § 255 Abs 3b ASVG sind. So kann etwa die ihm noch mögliche Tätigkeit eines Abwäschers in Großküchen nicht überwiegend im Sitzen ausgeübt werden, sondern ist vor allem im Stehen, unterbrochen von ständigem kurzen Gehen, jedoch kaum und nur kurzen Sitzpausen, zu verrichten. Sie übersteigt damit jedenfalls das geringste Anforderungsprofil.
Angesichts der getroffenen Feststellungen bedarf es der vermissten Feststellungen daher nicht.
Soweit der Kläger hier moniert, dass sich die Beweiswürdigung in Bezug auf die eingeholten Gutachten - ohne sich mit der hauptsächlichen Einschränkung des Klägers, der Müdigkeit, auseinanderzusetzen - erschöpfe, ist auf die Ausführungen zur Mängelrüge zu verweisen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu klären war.
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