JudikaturOGH

10ObS34/23g – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Mag. Daniel Wolff, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2023, GZ 25 Rs 74/22a 61, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der 1967 geborene Kläger hat (unstrittig) keinen Beruf erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. März 2021) war er bis 31. Oktober 2018 bei der J* B* GmbH als Produktionsmitarbeiter und von 1. August 2019 bis 30. Februar 2021 als Buslenker für die Ö* AG beschäftigt.

[2] Die Vorinstanzen wiesen die auf Gewährung einer Invaliditätspension, hilfsweise Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage ab. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag einen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt habe. Er genieße daher keinen Berufsschutz; einen solchen habe er auch nicht behauptet. Angesichts dessen sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wo er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten ausüben könne.

Rechtliche Beurteilung

[3] In seiner außerordentlichen Revision macht der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend.

[4] 1. Ob ein Versicherter Berufsschutz genießt oder nicht, ist von Amts wegen zu prüfen. Die Klärung dieser Frage ist in allen Fällen, in denen die Verweisbarkeit in Frage steht, unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung (RIS Justiz RS0042477 [T2]; RS0084428). Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine qualifizierte Tätigkeit ausübte, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (RS0084428 [T1]; RS0042477 [T5]).

[5] 2. Die Ansicht der Vorinstanzen, es lägen keine Hinweise für einen Berufsschutz vor, entspricht diesen Grundsätzen:

[6] Der im Verfahren erster Instanz vertretene Kläger hat Berufsschutz im Verfahren erster Instanz nicht behauptet und auch das Vorbringen der Beklagten, er sei im Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig gewesen, nicht bestritten. Erstmals – und entgegen dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot (RS0042049) – hat der Kläger Berufsschutz in der Berufung behauptet, ohne aber darzulegen, welche qualifizierten Tätigkeiten er ausgeübt habe oder für welchen Beruf ihm ein Berufsschutz zukomme. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen keine Feststellungen in Richtung eines etwaigen Berufsschutzes treffen und das Klagebegehren ohne weitere Erhebungen nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilen, liegt dem keine Fehlbeurteilung zugrunde.

[7] 3. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Rückverweise