Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Martin K*****, geboren am 30. Oktober 1998, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 3, 11, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters DI Miroslav K*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2009, GZ 42 R 453/09t U 94, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. August 2009, GZ 79 P 75/04t U 86, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
B e g r ü n d u n g :
Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 360 EUR auf 150 EUR ab 1. 5. 2008. Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Die Aktenvorlage ist verfehlt.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Art 16 Abs 4 BudgetbegleitG, BGBl I 2009/52, ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der Herabsetzungsbetrag (RIS Justiz RS0046543).
Hier liegt der dreifache Jahresbetrag bei 7.560 EUR (210 EUR mal 36). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat auch wenn der Revisisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher das Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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