Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin M*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke 12., 13., 23., Rößlergasse 15, wegen Unterhaltserhöhung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Roman G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. August 2007, GZ 48 R 195/07t-U37, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3. Mai 2007, GZ 14 P 72/06f-U26, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater war auf Grund des Vergleiches vom 26. 11. 2004 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 140,-- ab 12. 11. 2000 verpflichtet. Am 7. 12. 2006 beantragte der Unterhaltssachwalter, die monatliche Unterhaltsleistung ab 1. 1. 2004 auf EUR 314,-- und ab 1. 1. 2005 auf EUR 339,-- zu erhöhen.
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsleistung von 1. 1. bis 31. 12. 2004 um EUR 174,--, von 1. 1. 2005 bis 31. 5. 2006 sowie ab 1. 2. 2007 um EUR 199,-- und wies den Erhöhungsantrag für den Zeitraum von 1. 6. 2006 bis 31. 1. 2007 ab.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass die monatliche Unterhaltsleistung von 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 um EUR 174,-- sowie ab 1. 1. 2005 um EUR 199,-- erhöht wurde. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht legte den vom Vater gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen „außerordentlichen" Revisionsrekurs unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht EUR 20.000,--:
Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand (RIS-Justiz RS0046543). Bei der Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung um (zuletzt) EUR 199,-- errechnet sich ein Entscheidungsgegenstand von jedenfalls unter EUR 20.000,--.
Das Rechtsmittel des Vaters war daher dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" bezeichnet wird und direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (1 Ob 133/99m; 6 Ob 67/06f; 6 Ob 142/06k ua).
Das Erstgericht wird daher den Revisionsrekurs des Vaters dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T27]).
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