JudikaturOGH

2Ob124/06h – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Julian Michael L*****, und der mj Michelle Steffi L*****, beide in Obsorge der Mutter Andrea L*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Torsten L*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 29. März 2006, GZ 21 R 65/06t-U26, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 13. Jänner 2006, GZ 8 P 106/05y-U18, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von EUR 228,- auf EUR 67,-. Das Erstgericht setzte den vom Vater zu leistenden Unterhalt auf EUR 194,- monatlich herab. Das nur vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte die Abweisung des Herabsetzungsmehrbegehrens für Dezember 2005 und hob die Entscheidung im Übrigen für die Folgezeit ab Jänner 2006 hinsichtlich der Differenz zwischen EUR 67,- und EUR 194,- auf. Der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung wurde nicht zugelassen.

Der Vater erhob einen „Widerspruch" und kam einem Verbesserungsauftrag durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars nicht nach.

Das Erstgericht hat diesen als „außerordentlichen Revisionsrekurs" angesehenen Widerspruch dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der auch nach dem Inkrafttreten des neuen AußStrG 2005 (BGBl I 2003/111) geltenden Rechtslage. Im Hinblick auf das Datum der Entscheidung der ersten Instanz nach dem 31. 12. 2004 ist bereits auf diese neue Rechtslage abzustellen (vgl § 203 Abs 7 AußStrG 2005). Nach § 62 Abs 3 AußStrG 2005 ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 - also nach einer entsprechenden nachträglichen Zulassung durch das Rekursgericht - unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG 2005). In Fragen der Unterhaltsbemessung ist nach ständiger Judikatur zufolge § 58 Abs 1 JN eine Bewertung mit dem dreifachen Jahresbetrag vorzunehmen, wobei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag, und zwar auch nur bezogen auf das jeweilige Kind entscheidend ist (RIS-Justiz RS0046543). Hier liegt der dreifache Jahresbetrag je bei EUR 5.796,- (Differenz zwischen EUR 228,- und EUR 67,-). Eine Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre daher nur dann gegeben, wenn dieser vom Rekursgericht zugelassen wird. Dazu kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG 2005 einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung). Der „Widerspruch" des Vaters ist als solcher Antrag zu werten. Nur wenn das Rekursgericht den Revisionsrekurs letztlich für zulässig erklärten sollte, wäre das Rechtsmittel dann als ordentlicher Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (vgl 8 Ob 37/06h).

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