1Ob147/14w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers T***** N*****, gegen die Antragsgegnerin L***** N*****, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2014, GZ 44 R 142/14d 28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 29. November 2013, GZ 2 Fam 24/13d 19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte, ihn von seiner gerichtlich mit 345 EUR monatlich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung zu entheben. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den dagegen eingebrachten „Antrag gem § 63 AußStrG/Außerordentlicher Revisionsrekurs ... verbunden mit ordentlichem Revisionsrekurs“ legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor, obwohl der Rechtsmittelwerber ersichtlich vom Rekursgericht verlangt hatte, nach dem neuen Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist, den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, welcher diesem stattgeben möge.
Die unmittelbare Vorlage an den Obersten Gerichtshof widerspricht dem Gesetz:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann eine Partei nur eine (mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses verbundene) Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG an das Rekursgericht mit dem Antrag stellen, den Unzulässigkeitsausspruch abzuändern.
In diesem Verfahren übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, den Betrag von 30.000 EUR nicht, sind doch Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Enthebung von der bisher festgesetzten Unterhaltsverpflichtung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag des bisher geschuldeten monatlichen Unterhalts den Wert des Entscheidungsgegenstands (vgl nur RIS Justiz RS0046543).
Da somit ein (unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegender) außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht kommt, ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen. Ob die im Rechtsmittelschriftsatz gestellten Anträge den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entsprechen oder ob es einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten. Wird eine Verbesserung nicht für erforderlich gehalten oder in ausreichender Weise vorgenommen, wird der Akt dem Rekursgericht vorzulegen sein, das über die Zulassungsvorstellung abzusprechen hat.