JudikaturOGH

8Ob211/02s – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei DI Egon N*****, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Egon N***** Gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 146.853,09 sA sowie Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42), über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juli 2002, GZ 3 R 61/02y-175, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Revision geht im Wesentlichen davon aus, dass das Berufungsgericht das im dritten Rechtsgang über Auftrag des Berufungsgerichtes vom Erstgericht eingeholte weitere Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt habe. Dies deshalb, weil es sich um überschießende Beweisergebnisse gehandelt habe und bereits davor abschließend festgestellt worden sei, dass die von der Beklagten verwendeten Hilfsstoffe, sofern sie überhaupt wasserhältig waren, nicht schadensursächlich gewesen seien. In diesem Zusammenhang releviert es die Revision als Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, inwieweit eine Prozesspartei in einem infolge Aufhebung durch das Berufungsgericht fortgesetzten Verfahren sich auf neue Beweisergebnisse stützen könne. Das Berufungsgericht sei insoweit von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen (vgl insbesondere zur Unterscheidung zwischen den Aufhebungen nach § 496 Abs 1 Z 1, 2 oder 3 ZPO, RIS-Justiz RS0042458, RIS-Justiz RS0042493, RIS-Justiz RS0042426 sowie RIS-Justiz RS0042441).

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist jedoch darauf zu verweisen, dass entgegen den Ausführungen in der Revision das Berufungsgericht den von der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel, dass das Erstgericht die Ausführungen des weiteren Gutachters, wonach die Verwendung des wasserhältigen Materials und die Reinigung entscheidende Mitfaktoren für den Schadenseintritt gewesen seien, nicht entsprechend gewürdigt habe, primär nicht deshalb als unberechtigt behandelt hat. Es hat vielmehr das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Berufung insoweit ausdrücklich auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO gestützt wurde und das Erstgericht die Frage der Schadensursächlichkeit des Einwirkens von Wasser bzw wasserhältigem Material auf den feuchtigkeitsempfindlichen Magnetsitboden bei gleichzeitiger Hintanhaltung einer gänzlichen Austrocknung durch zu rasche Oberflächenabsperrung ohnehin geklärt habe (vgl S 42 des Berufungsurteils). Nur ergänzend hat das Berufungsgericht noch "angemerkt", dass nach dem vorangegangenen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes vom 17. 11. 1999 nur abschließend die Frage, ob und inwieweit die ausschreibungswidrige Verwendung einer bestimmten Spachtelmasse für den Schadenseintritt ursächlich oder mitursächlich war, geklärt werden sollte. Im Übrigen ist das Erstgericht auch auf die Ausführungen des weiteren Sachverständigen eingegangen, hat aber letztlich die Feststellbarkeit einer klaren Zuordnung der Ursachen für das Vorhandensein der Feuchtigkeit verneint (S 43 des erstgerichtlichen Urteils). Da ohnehin das Erstgericht die Beweisergebnisse berücksichtigt und das Berufungsgericht die von der Berufung des Nebenintervenienten ausdrücklich auf § 496 Abs 1 Z 3 ZPO gestützte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens behandelt hat, kommt insoweit der von der Revision relevierten Rechtsfrage hinsichtlich der Maßgeblichkeit neuer Beweisergebnisse keine Relevanz zu.

Inwieweit eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sonst vorliegen sollte, konkretisiert die Revision nicht weiter. Jedenfalls zeigt sie dabei keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen, die im Ergebnis eine genaue Feststellbarkeit der Ursachen für die die Schäden verursachende Feuchtigkeit verneinten. Es können insoweit auch nicht die von der Revision weiter relevierten sekundären Verfahrensmängel geltend gemacht werden. Soweit geltend gemacht wird, dass die durchgeführten Feuchtigkeitsmessungen vom 6. 7. und 7. 7. 1992 nicht ausreichend gewesen seien oder die Vorreinigung unrichtig durchgeführt worden sei, stellt dies jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Annahme der Revision, dass der PVC-Boden auf einem nachgewiesenermaßen nicht ausgetrockneten Magnesit-Estrichuntergrund verlegt worden sei, findet in den getroffenen Feststellungen keine ausreichende Grundlage, da darin nur davon ausgegangen wird, dass die Ursache für die Bodenbelägschäden in der feuchtigkeitsbedingten Aufweichung und der kleinflächigen stellenweisen Umkristallisation und der dadurch bedingten Volumsvergrößerung an der Magnesitestrichoberfläche liegen. Die Ursachen für die Feuchtigkeit konnten jedoch nicht eindeutig zugeordnet werden.

Die grundsätzliche Annahme der Vorinstanzen, dass auch im Bereich des § 1298 ABGB den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0022686 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, etwa 3 Ob 545/94 zur Beweislast bei verbleibenden Unklarheiten). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zugrundegelegt, dass trotz des aufwendigen Beweisverfahrens nicht geklärt werden konnte, ob die Summe aller negativen Faktoren oder nur einzelne hievon und welche den Schaden herbeiführten, sodass die Ursächlichkeit oder auch nur Mitursächlichkeit des Tuns oder des Unterlassens der Beklagten weder im Sinne einer alternativen noch kumulativen Kausalität erwiesen werden konnte. Diese Beurteilung ist von den konkreten Feststellungen im Einzelfall getragen, sodass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargestellt (vgl dazu auch Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Die Vorinstanzen haben die verschiedenen Sachverständigengutachten - auch das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten - umfassend gewürdigt, aber im Ergebnis nur allgemeine Feststellungen über die konkreten Ursachen der Schäden (Umkristallisation der Magnesitestrichoberfläche durch Feuchtigkeitseinwirkungen) aber keine klaren Feststellungen über eine Zuordnung des Verhaltens der Beklagten zu dem Eindringen der Feuchtigkeit in den Magnesitestrich treffen können. Soweit sich die Revision darauf stützt, dass sich das Berufungsgericht nicht mit der behaupteten Verletzung der Warnpflicht auseinandergesetzt hätte, ist dies unzutreffend (vgl S 38 des Berufungsurteiles auf die auch im Zusammenhang mit der Behandlung der Berufung des Nebenintervenienten verwiesen wird - vgl S 47). In diesem Zusammenhang wurde auch auf die übrigen von der Revision als nicht erledigten monierten Punkt eingegangen.

Schließlich releviert die Revision noch, dass die Beklagte gemäß Pkt 2.3.3.2 der ÖNORM B 2236/1 verpflichtet gewesen wäre, die unter dem Bodenbelag befindlichen Räumlichkeiten zu erkunden und auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre hinzuweisen. Diese Warnpflichtverletzung habe das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, obgleich der beklagten Partei massive Warnpflichtverletzungen vorgeworfen worden seien. Dass aber konkret geltend gemacht worden wäre, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die unter dem Bodenbelag befindlichen Räumlichkeiten zu erkunden und auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre hinzuweisen, führt die Revision nicht aus. Der allgemeine Hinweis auf eine Warnpflichtverletzung ist aber insoweit nicht ausreichend. Geht es doch darum, dass nunmehr geltend gemacht wird, dass der Auftraggeber auf eine ganz konkrete Notwendigkeit, nämlich den Einbau einer Dampfsperre hinzuweisen gewesen wäre. Zu einem dahingehenden Vorbringen enthält die Revision jedoch keinerlei Ausführungen. Allgemeine Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Warnpflichtverletzung (vgl zu der dahingehenden Judikatur zu § 1168a ABGB etwa RIS-Justiz RS0022124 oder RIS-Justiz RS0115105 - zur "Dampfsperre"), die über den Einzelfall hinausgehen würden, werden in der Revision nicht releviert. Im Übrigen bezieht sich die von der Revision herangezogene ÖNORM hinsichtlich der Warnpflicht auch nur auf "nicht unterkellerte Räume", während die hier maßgeblichen Räume unterkellert waren. Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

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