Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. Mai 2025, GZ **-18.2 nach der unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Maruna, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Nina Binder durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 13. Mai 2020, AZ **, und mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 17. Februar 2021, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* am 7. November 2024 in ** Verfügungsberechtigte der B* GmbH mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher oder verfälschter Daten, und zwar einer elektronisch übermittelten, manipulierten Arbeitsunfähigkeitsmeldung, unter der Vorgabe, bis 18. November 2024 krank gemeldet zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur weiteren Lohnzahlung samt Versicherung bis 18. November 2024, zu verleiten versucht, wodurch ein nicht mehr feststellbarer, 5.000 Euro nicht übersteigender Schaden entstanden wäre.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin als erschwerend die drei einschlägigen Vorstrafen sowie im Rahmen des § 32 Abs 2 und 3 StGB zu Lasten des Angeklagten die Begehung innerhalb zweier offener Probezeiten, als mildernd den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig – im Zweifel mit umfassendem Anfechtungswillen (RIS-Justiz RS0099951) – angemeldete (ON 19) und zu ON 26 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, so geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 3) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach ( Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Zur Schuldberufung ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Diesen Prämissen folgend sind die erstrichterliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen und die daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens, in dem es insbesondere auch die vom Angeklagten vorgebrachten Beweise einer kritischen Prüfung unterzog (Hv-Protokoll ON 18.1, 3 f zur vorgelegten Rechnung der österreichischen Post; 18.1, 5 f zum vermeintlich zur Tatzeit aufgenommenen Video einer Autofahrt), unter Würdigung sämtlicher vorgekommener Beweisergebnisse in seiner vorbildlichen Beweiswürdigung lebensnah und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Erwägungen es zu den urteilsmäßigen Feststellungen gelangte. Dabei begründete es unter Einbeziehung des vorgelegten E-Mail Verkehrs (ON 2.13) und der gefälschten Krankmeldung (ON 2.10) sowohl, warum es die Schilderungen der Zeugin C* für überzeugend hielt, als auch mit besonders ausführlicher und treffsicherer Argumentation und nicht zuletzt unter Hinweis auf deren Widersprüchlichkeit (US 6), warum die Angaben des Angeklagten als unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu werten waren (US 5). Seine Behauptung, er habe schon mit Beginn seines Krankenstandes gar nicht im Unternehmen weiterarbeiten wollen und seine Kündigung eingereicht, verwarf es dabei plausibel damit, dass er in diesem Fall das Probearbeitsverhältnis sofort, unabhängig von einer Krankmeldung, hätte beenden können (US 6 f). Insbesondere setzte es sich auch mit der in der Berufung angeführten Post-Rechnung vom 7. November 2024, mit der der Angeklagte versucht, das Schicken (auch) des inkriminierten E-Mails an seinen Arbeitgeber als überflüssig darzustellen, sowie dem vermeintlichen Alibi, das ihm das Absenden des E-Mails überhaupt verunmöglicht haben soll, auseinander. Beide Entlastungsmomente verwarf das Erstgericht jedoch mit einleuchtender Begründung (US 5 f). Diese ist schon allein aufgrund des Umstands, dass die vom Angeklagten vorgelegte Rechnung auch nach seinen eigenen Angaben lediglich eine nicht zuordenbare Sendungsnummer enthält (Hv-Protokoll ON 18.1, 3 f und 9; vgl im Übrigen auch Zeugin C*, ON 18.1, 24 f, wonach eine derartige Post-Sendung nie bei ihr eingelangt sei) und, dass das vorgeführte Video jenen Zeitstempel aufweist, der – allerdings manuell beeinflussbar – auch im Handy eingestellt ist (vgl Hv-Protokoll ON 18.1, 6 f, insb 7), sodass aus beiden Beweismitteln für den Angeklagten nichts zu gewinnen ist, nicht zu kritisieren ist. Schließlich konnte sich das Erstgericht auch zurecht darauf stützen, dass letztlich niemand anderer als der Angeklagte ein Interesse an einer über die tatsächliche Dauer des Krankenstands hinausgehenden Krankmeldung gehabt hätte, er bereits einmal wegen eines völlig identen Sachverhaltes verurteilt wurde und, dass im verschickten Mail eine Information über seinen Krankenhausaufenthalt enthalten war, die neben ihm lediglich einem sehr eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung stand, wobei er seine Eltern selbst als mögliche Täter ausschloss (ON 18.1, 7 und US 5).
Die subjektive Tatseite konnte das Erstgericht zulässigerweise aus dem objektiven Tathergang (RIS-Justiz RS0116882) in Zusammenhalt mit seinem mehrfach einschlägig getrübten Vorleben (US 6 f und insb Vorstrafurteil ON 8) schließen.
Die Schuldberufung vermag daher die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu erschüttern.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hat, hat der Schuldspruch Bestand.
Auch die nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO geltend gemachte Rechtsrüge, die das Fehlen von Feststellungen des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes moniert, geht fehl. Deren gesetzmäßige Ausführung setzt das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, voraus (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Demnach liegt keine prozessordnungsgemäße Darstellung eines derartigen Berufungsgrundes vor, wenn eine im Urteil konstatierte Tatsache bestritten, übergangen oder aber ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen wird (RIS-Justiz RS0099810 [T15 und T21]).
Indem die Rechtsrüge die urteilsmäßigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, wonach der Angeklagte „wusste, dass er auf die durch die Täuschung angestrebte Vermehrung seines Vermögens keinen Anspruch hatte und dies auch wollte“ (US 4), übergeht, erweist sie sich unter diesen Prämissen als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zur Berufung wegen Strafe :
Das Erstgericht hat sowohl die Erschwerungs- und Milderungsgründe als auch die im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigenden Umstände vollständig und richtig erfasst.
Entgegen den Berufungsausführungen kann von einem längeren Wohlverhalten des Angeklagten seit der letzten Verurteilung keine Rede sein, erging diese doch erst am 24. November 2021 und wurde erst am 14. Dezember 2022 – sohin keine zwei Jahre vor der Tat - vollzogen (Punkt 4 in ON 14; vgl zum längeren Zurückliegen in Bezug auf § 34 Abs 1 Z 18 StGB RIS-Justiz RS0108563).
Auch ist zweifelsohne von Einschlägigkeit der Vorstrafen auszugehen, die nicht nur allesamt den gleichen Charaktermangel des Hangs zur Täuschung Dritter beinhalten, sondern denen nach den maßgeblichen urteilsmäßigen Feststellungen (US 2 f) teils sogar eine völlig gleichgelagerte Vorgehensweise zu Grunde liegen, zumal auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 StGB jene mit Strafe bedrohten Handlungen beruhen, die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten oder – nicht und - die auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel zurückzuführen sind.
In Anbetracht der solcherart unverändert gebliebenen Strafzumessungslage war beim zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht ohnedies überaus nachsichtig bemessenen Sanktion, die ungeachtet des einschlägig kriminellen Vorlebens mit etwa dem untersten Strafdrittel angesetzt wurde, keinesfalls einer Reduktion zugänglich.
Der Anwendung der geforderten Rechtswohltat gänzlich bedingter Nachsicht stehen so das Erstgericht zutreffend jedenfalls erhebliche spezialpräventive Bedenken entgegen. Sämtliche bislang bestimmten Probezeiten sowie auch die zuletzt verhängte, nicht unempfindliche Geldstrafe, verfehlten gänzlich ihre Wirkung, sodass fallkonkret gerade nicht angenommen werden kann, dass die – abermalige – bloße Androhung der Vollziehung ausreichen werde, um den Angeklagten von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiver Sicht würde eine abermalige gänzlich bedingte Strafnachsicht auf völliges Unverständnis in der Bevölkerung stoßen und die Gefahr bergen, einen der generellen Normtreue abträglichen Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz entstehen zu lassen, wäre es doch ein denkbar schlechtes Signal nach außen hin, auch bei der vierten Verurteilung wegen einschlägiger Straftaten keine deutliche und unmittelbar spürbare Reaktion folgen zu lassen.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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