Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. Juli 2025, GZ **-22.4, sowie die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Seidenschwann, LL.B.(WU), als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner Berufung wegen Nichtigkeit und Strafe und der Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I.) und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1 und 1a StGB nach dem Strafsatz des § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO wurde die A* mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. Juni 2024 zu ** gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Darnach hat er am 7. April 2025 in der Justizanstalt Hirtenberg dadurch, dass er auf den Justizwachebeamten RI B* mit erhobenen Fäusten zustürmte und dem Genannten, nachdem ihn dieser aufgrund des tätlichen Angriffs in eine Fixierung nahm und im Begriff war, ihn in einen Absonderungshaftraum zu verbringen, Ellbogenstöße versetzte und sich unter Anwendung erheblicher Körperkraft loszureißen versuchte, einen Beamten
1.) mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
2.) während der Vollziehung von dessen Aufgaben am Körper zu verletzen versucht.
Der Erstrichter gründete seine Feststellungen zum objektiven Tathergang auf die „übereinstimmenden Aussagen der Zeugen RI B* und Insp C* in der Hauptverhandlung, welche auch mit ihren Ausführungen in den Meldungen ON 2.2 und 2.3 in Einklang standen“ und erklärte die nicht näher bezeichneten „geringfügigen Abweichungen zueinander bzw. zu ihren Ausführungen in den verfassten Meldungen“ mit der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit (US 4), um im nächsten Absatz auszuführen, dass die beiden Zeugen den Eindruck machten, sich noch gut an den Vorfall erinnern zu können. Entgegen der Ausführungen des Zeugen RI B* in der Hauptverhandlung, wonach man ja sehe, dass der Angeklagte „ein bisschen Probleme hat mit seinem Verhalten, und es hat in Voranstalten auch schon Probleme gegeben. Bei uns hat es Probleme gegeben mit anderen Mitinsassen, also er ist ja nicht ganz unschuldig“ (ON 20.3, 10), attestierte der Erstrichter fehlenden Belastungseifer (US 4) und brachte die beim Angeklagten infolge des Vorfalls diagnostizierten Verletzungen „problemlos“ mit seiner Fixierung und Verbringung in den anderen Haftraum „in Einklang“ (US 5). Angesichts der übereinstimmenden Angaben der Justizwachebeamten und mangels deren erkennbarer Motivlage, den Angeklagten durch körperliche Misshandlung zu sanktionieren bzw. solches Verhalten eines Kollegen zu verschleiern, schenkte das Erstgericht der Darstellung des Angeklagten keinen Glauben und merkte an, dass A* in der Hauptverhandlung einen unbeherrschten und wütenden Eindruck hinterließ (US 6). Auch den Schilderungen der Zeugen D* und E*, welche Hilfe- und Schmerzensschreie des Angeklagten gehört hatten, wurde keine Beweiskraft zuerkannt (US 5f).
Die subjektive Tatseite war für den Erstrichter insbesondere aus dem äußeren Geschehen ableitbar (US 6).
Dagegen richtet sich die vom damals unvertretenen Angeklagten im Sinne eines entsprechend umfassenden Anfechtungswillens (RIS-Justiz RS0099951) rechtzeitig angemeldete (ON 22.3, 11) und zu ON 26.2 ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Darin wird zum Beweis der leugnenden Verantwortung des Angeklagten – wenngleich im Rahmen der Nichtigkeit - darauf verwiesen, dass die Justizanstalt Hirtenberg videoüberwacht sei und demgemäß der gegenständliche Vorfall aufgezeichnet sein müsste, worauf der unvertretene Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen habe. Mit Blick auf die Ausführungen des Zeugen RI B* zu der anlässlich des Vorfalls getragenen Einsatzausrüstung und der anderen Beamten über ihre Wahrnehmungen kritisiert der Angeklagte weiters die Feststellungen zum Misshandlungs- und Verletzungsvorsatz des Angeklagten, die durch die Aussagen der Zeugen Insp. C*, PI F* und RI G* widerlegt seien und lediglich auf nicht näher begründeten Vermutungen und Schlussfolgerungen des Erstrichters beruhen würden.
Vorweg ist festzuhalten, dass aus der Sachverhaltsdarstellung der Justizanstalt Hirtenberg (ON 2.1) hervorgeht, dass eine Videoauswertung einer im zur Sprache stehenden Bereich befindlichen Kamera angeordnet und durchgeführt wurde. Laut schriftlichem Protokoll der Videodatenauswertung (ON 2.6) sei darauf zu sehen, wie drei Justizwachebedienstete den Angeklagten unter Einsatz von Körperkraft vom Haftraum 5 in den Haftraum 2 verbringen. Die Sequenz sei zwar am Server und extern gesichert worden, ist dem Akteninhalt allerdings nicht zu entnehmen. Weiters wurde bislang offenbar nicht erhoben, ob lediglich der Gangbereich videoüberwacht ist oder auch die gegenständlichen Hafträume mit Kameras versehen sind (vgl. entsprechende Angaben des Angeklagten in ON 22.3, 8: „.. im Endeffekt ist das ganze Gefängnis videoüberwacht. Auf der anderen Zelle steht A3-Zettel groß videoüberwacht drauf. Ich komme von der einen videoüberwachten Zelle in die andere videoüberwachte Zelle .. und es gibt keine Videos, tut mir leid, das ist schon ein bisschen suspekt und ein bisschen komisch.“).
Entgegen seiner Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung schaffte der Erstrichter weder die in der Sachverhaltsdarstellung bezeichnete Videokonsequenz herbei, noch klärte er auf, ob die Vorgänge in den Zellen ebenfalls aufgezeichnet worden waren, dies obwohl der Angeklagte im Zuge des Vorfalls Verletzungen davontrug (vgl. ON 2.5; ON 2.8), von Anfang an angab, in einer Zelle geschlagen worden zu sein (ON 2.7; ON 20.3, 3 und 6) und in der Hauptverhandlung schilderte, „da unten im Keller in Schutzhaft“ (möglicherweise ein besonders gesicherter Bereich?) gewesen zu sein (ON 20.3, 4; vgl. auch ON 2.2 und ON 20.3, 7, wonach sich der Angeklagte zum Vorfallszeitpunkt „im Absonderungshaftraum NVM01/Abs/05 zur Schutzhaft“ befand).
Auch die im Urteil aufgegriffenen „geringfügigen Abweichungen“ im Aussageverhalten der Zeugen RI B* und Insp C* lassen sich nur bedingt mit der inzwischen verstrichenen Zeit begründen. Aus der am Vorfallstag erstatten Meldung in ON 2.2 des Insp C* ließe sich erschließen, dass dieser die Widerstandshandlungen des Angeklagten gar nicht wahrgenommen habe, befand er sich doch im Spazierhof und nahm lediglich dessen Rufe nach Toilettenpapier wahr. Anlässlich seiner zeugenschaftlichen Angaben im Ermittlungsverfahren führte er aus, der Angeklagte habe in Richtung B* geschlagen und „soweit ich mitbekommen habe, ihn einige Male getroffen“ (ON 4.7). In der Hauptverhandlung schilderte er den Vorfall zunächst, ohne irgendwelche Widerstandshandlungen des Angeklagten zu erwähnen. Erst auf Nachfrage des Richters meinte er, dass sich A* ständig losgerissen habe (ON 20.3, 13). Auf weiteren Vorhalt der von RI B* geschilderten Ellbogenstöße gab er schließlich an, „einen Stoß“ gesehen zu haben (ON 20.3, 14). RI B* hatte in seiner Meldung in ON 2.3 festgehalten, dass er sich mit RI G* und Insp C* in den Haftraum des Angeklagten begeben habe, wobei dieser mit erhobenen Fäusten auf sie zugestürmt sei, weshalb er ihm mittels Handsicheltechnik einen Stoß gegen seine Schulter versetzt habe, um ihn in eine kontrollierte Kopffixierung gemäß KAPAP Concept C zu verbringen. Der Angeklagte habe begonnen, mit seinem linken Ellbogen rückwärtig gegen seinen Oberkörper zu schlagen, und ihn im Bereich der linken Schulter getroffen; weiters habe er versucht, mit der Hand den rechten Arm des RI B* wegzureißen, um sich aus der Fixierung zu lösen. In der Hauptverhandlung erwähnte RI B* nicht mehr, dass der Angeklagte zu Beginn mit dem Fuß gegen den Spind getreten habe und mit erhobenen Fäusten auf ihn zugestürmt sei (siehe Meldung in ON 2.3), er habe nach der Kopffixierung „mit der linken Schulter halt immer wieder ausgehaut, mit der rechten Hand hat er halt sich probiert da aus der Fixierung zu lösen“. Erst auf Nachfrage des Erstrichters, ob der Angeklagte versucht habe, ihn „mit Schlägen und Ellbogenstößen zu treffen“ (ON 20.3, 9), intensivierte der Zeuge seine Erzählung, sprach nun von „Aushauen mit dem linken Ellbogen“ und entgegen seiner Meldung in ON 2.3 auch davon, dass der Angeklagte auch im zweiten Haftraum „mit dem Ellbogen immer wieder nach hinten geschlagen hat Richtung Schulter“ (ON 20.3, 10). Dass es im zweiten Haftraum zu Widerstandshandlungen gekommen sei, konnte der Zeuge BI F*, der ab der Verbringung A*s in diese Zelle anwesend gewesen war, allerdings weder im Ermittlungsverfahren noch – trotz wiederholter Nachfrage – in der Hauptverhandlung bestätigen (ON 4.5; ON 20.3, 16f). Dasselbe gilt für RI G*, der angab, lediglich im ersten Haftraum Widerstandshandlungen wahrgenommen zu habe. So sagte er im Ermittlungsverfahren aus, dass sich der Angeklagte heftig gegen die Fixierung durch RI B* gewehrt habe, indem er mit Händen und Ellbogen in dessen Richtung geschlagen habe (ON 4.6). Dass er ihn dabei auch getroffen hatte, sagte der Zeuge weder in der Hauptverhandlung noch im Ermittlungsverfahren aus (ON 20.3, 19: „eher so Ellbogenbewegungen“).
Unklar erscheint zudem, in welcher Position sich der Angeklagte befand, als er während der Fixierung seines Kopfes in Richtung RI B* „Ellbogenstöße“ unternahm, zumal er in der Hauptverhandlung angab, sich „am Bauch liegend“ befunden zu haben (ON 20.3, 2; ON 20.3, 4: „am Boden geringt“; ON 22.3, 7: „am Boden liegend, am Bauch liegend von ihm fast bewusstlos würgen“) und auch in RI B*s Meldung in ON 2.3, 2 von einer „Bodenlage“ die Rede ist (siehe dazu widersprüchlich in ON 20.3, 9), in welcher heftige Ellbogenstöße eher unwahrscheinlich erscheinen.
Insgesamt hat sich das das Erstgericht mit den doch erheblichen Widersprüchen innerhalb der einzelnen Meldungen und Aussagen nicht umfassend auseinandergesetzt und diese unerörtert gelassen. Im Zusammenhalt damit, dass die Beischaffung von gesicherten Videoaufnahmen unterlassen wurde, ist dieser Umstand geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern.
Letztlich hegt das Berufungsgericht auch Zweifel an den Erwägungen des Erstgerichts, wonach der bereits fixierte Angeklagte subjektiv in Kauf nahm und sich damit billigend abfand, den mit einer besonders gepolsterten Schutzausrüstung versehenen RI B* am Körper zu verletzen (US 6), zumal der Schluss vom Erregungszustand des Angeklagten auf dessen Verletzungsvorsatz spekulativ ist.
Aufgrund der aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung, die eine abschließende tatsächliche und rechtliche Beurteilung hindern, ist das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung wegen Schuld gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO bereits nichtöffentlich aufzuheben und das Verfahren zur Beweis-ergänzung im aufgezeigten Umfang und neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht die Entscheidungsgrundlage im oben aufgezeigten Sinn zu verbreitern, widersprechende Beweisergebnisse zu erörtern, den Angeklagten und die Zeugen damit zu konfrontieren und unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel, des gewonnenen persönlichen Eindrucks sowie der für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände eine wohlbegründete Entscheidung zu treffen haben.
Mit seiner restlichen Berufung und der Beschwerde war der Angeklagte auf die Kassation zu verweisen.
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